Nach dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses gem. Art. 1 ff. OR kann dieses in aller Regel nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder beendet werden. Neben den allgemeinen Beendigungsgründen wie der Erfüllung, der (nachträglichen) Unmöglichkeit der Leistungen oder der Widerrechtlichkeit sieht das Gesetz punktuell für die einzelnen Vertragstypen weitere Beendigungsgründe vor.
Mit Art. 404 Abs. 1 OR kennt das Auftragsrecht einen Sonderfall im Vertragsrecht, den es bei der Vertragsabschliessung zu berücksichtigen gilt. Danach kann ein Auftrag von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses sog. jederzeitige Widerrufsrecht ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwingender Natur. Das bedeutet, dass es durch gegenteilige Vereinbarungen der Parteien grundsätzlich weder wegbedungen noch beschränkt werden kann. Der Gesetzesgeber will dadurch der einem Auftragsverhältnis zugrundeliegenden Vertrauensstellung gerecht werden, aufgrund welcher eine Weiterführung des Auftrages nach einer Vertrauensstörung als wenig sinnvoll erscheint.
Mit dem jederzeitigen Widerrufsrecht beschlagen sind sowohl reine Auftragsverhältnisse als auch gemischte Verträge, welche sich hinsichtlich der zeitlich bindenden Wirkung sachgerechterweise dem Auftragsrecht zuordnen lassen. In derartigen Verträgen unzulässig ist sodann auch die Vereinbarung von Konventionalstrafen im Sinne von Art. 160 OR. Begründet wird dies dadurch, dass bei allfälligen Rücktrittsfolgen das freie Widerrufsrecht verletzt werden würde.
Aufgrund der zwingenden Natur des jederzeitigen Widerrufsrechts kann die ordnungsgemässe Erfüllung eines Auftrags grundsätzlich nicht gewährleistet werden. In einem Auftragsverhältnis ist deshalb eine transparente und vertrauensbasierte Haltung besonders wichtig.
Erleichterung zur Regelung bietet Art. 404 Abs. 2 OR, wonach der entstandene Schaden bei einem Rücktritt zu Unzeiten ersetzt werden kann. Eine Unzeit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann vor, wenn eine Kündigung ohne wichtigen Grund in einem ungünstigen Moment erfolgt und der anderen Partei besondere Nachteile verursacht.
Erstattet wird lediglich das negative Vertragsinteresse, d.h. die Parteien werden so gestellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Ersatzfähig sind die Kosten des Vertragsabschlusses, infolge der Vertragsauflösung unnütz gewordene Dispositionen und Generalunkosten bei technischen Vorbereitungen. Ausnahmsweise kann auch der entgangene Gewinn als Aspekt des positiven Interessens geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass eine Partei wegen des Mandates einen anderen Auftrag abgelehnt hat und eine entsprechende Wettmachung durch neue Aufträge nicht möglich ist.
Die korrekte Qualifizierung eines Vertrages als Auftrag kann insbesondere bei gemischten Verträgen Schwierigkeiten bereiten. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Zürich und St.Gallen zur Verfügung.