Der im Vertragsrecht geregelte Auftrag (Art. 394 ff. OR) ist rechtshistorisch betrachtet unentgeltlich. So bestimmt Art. 394 Abs. 3 OR auch, dass eine Vergütung nur dann zu leisten ist, wenn jene verabredet oder üblich ist. Die heutige Lehre spricht sich aufgrund der Kommerzialisierung professioneller Dienstleistungen sowie des Gegenseitigkeitscharakters eines Auftrages jedoch für die grundsätzliche Annahme einer Entgeltlichkeit aus. Dieses Entgelt für die Leistungserfüllung in einem Auftragsverhältnis wird auch als Honorar bezeichnet.
Die Honorarforderung entsteht grundsätzlich erst dann, wenn der das Schuldverhältnis begründende Auftrag abgeschlossen ist. Daraus folgt eine Vorleistungspflicht des Beauftragten. Dieser Grundsatz untersteht dem dispositiven Recht und kann durch eine betreffende Parteivereinbarung anders geregelt werden.
Gemäss Rechtsprechung ist ein Honorar nur dann geschuldet, wenn die Auftragsausführung korrekt und sorgfaltsgemäss erfolgt ist. Bei relevanter Unsorgfalt der Beauftragten kann dies zum gänzlichen Wegfall der Honorarforderung oder zur Honorarreduktion führen. Dabei wird die Honorarforderung anhand der Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung gemindert. Daneben können auch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Macht der Auftragsgeber das positive Interesse als Schadenersatz geltend, d.h. wird er so gestellt, als wäre der Auftrag richtig erfüllt worden, dann muss das Honorar voll bezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn der Beauftragte den verursachten Schaden repariert. Diese Rechtsprechung folgt dem in Art. 397 Abs. 2 OR zugrunde liegende Gedanken, wonach ein Auftrag nur dann als erfüllt gilt, wenn der Beauftragte die aus der inkorrekten Auftragsausführung erwachsenen Nachteile auf sich nimmt.
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