Soll zur Erledigung einer Leistungspflicht eine Drittperson beigezogen werden, so kennt das Obligationsrecht zwei konkrete Formen: Die Hilfsperson (Art. 101 OR) als allgemeine Form im Vertragsrecht sowie die Substitution (Art. 399 OR) als spezifische Konstellation des Auftragsrechts. Die Abgrenzung dieser beiden Fallkonstellation ist für allfällige Haftungsfragen der Auftragnehmerin zwingend notwendig, weil sie bei der befugten Substitution von einer Haftungsbeschränkung profitiert (Art. 399 Abs. 2 OR).
Dem Grundsatz nach gilt gem. Art. 398 Abs. 3 OR eine persönliche Leistungspflicht der Beauftragten. Dementsprechend ist die Übertragung eines Auftrags (Substitution) an eine Drittperson grundsätzlich, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen, unzulässig. Der Beizug von gewöhnlichen, unter Anleitung und Aufsicht der Beauftragten stehenden Hilfspersonen nach Art. 101 OR ist hingegen ohne weiteres möglich.
Hilfsperson ist, wer bloss eine unterstützende Funktion innehat. Weiter wird eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorausgesetzt. So kann eine Drittperson das Geschäft der Beauftragten grundsätzlich allein erfüllen, ist aber aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit dennoch als Hilfsperson zu qualifizieren.
Als Hauptkriterium zur Unterscheidung von Hilfsperson und Substitut gilt nach Lehre und Rechtsprechung die Selbständigkeit des Substituten. Ein Substitut gehört nie der gleichen Organisation wie die Beauftragte an. Konkret ergibt sich die Selbstständigkeit aus der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Drittperson. Wirtschaftlich unabhängig ist sodann eine Person, die keiner Leitung oder Überwachung durch die Beauftragte unterliegt.
Wird ein Substitut in befugter Weise durch die Beauftragte herbeigezogen, so tritt jene in die privilegierte Stellung einer Haftungsbeschränkung (Art. 399 Abs. 2 OR). Danach haftet sie nur noch für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten. Dies stellt eine gewichtige Entlastung für die Beauftragte dar. Im Vergleich dazu haftet eine Schuldnerin dem Gläubiger für eine Hilfsperson grundsätzlich ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für sämtliche Schäden, die die zur Erfüllung der Leistungspflicht eingesetzte Hilfsperson verursacht hat (Art. 101 Abs. 1 OR).
Die korrekte Abgrenzung der Hilfsperson zum Substitut kann in der Praxis von Unklarheiten geprägt sein. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Zürich und St.Gallen stehen Ihnen jederzeit für klärende Fragen zur Verfügung.