Freelancer, auf deutsch auch freie Mitarbeiter, sind mittlerweile in fast allen Branchen tätig. Als Freelancer versteht man eine selbständig erwerbstätige Person, welche als Subunternehmerin einen Auftrag für ein Unternehmen ausführt und dabei ausserhalb der jeweiligen Unternehmensstruktur steht. Bei der Beschäftigung von Freelancer ist die tatsächliche rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnis entscheidend.
Freelancer werden nicht in die Arbeitsorganisation einer Unternehmung eingegliedert. Insofern ist ein Freelancer-Vertrag nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Entsprechend besteht auch kein eigentliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Freelancer und der Unternehmerin.
In der Praxis sind Freelancer-Verträge entweder als Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) oder als Auftrag (Art. 394 ff. OR) ausgestaltet. Die rechtliche Qualifikation unterscheidet sich dahin, ob ein bestimmter Erfolg oder ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Bei einer Beschäftigung mittels Werkvertrages verpflichtet sich der Freelancer zur Herstellung eines ganz bestimmten Werkes, wie z.B. einer Software. Soll der Freelancer hingegen eine bestimmte Leistung erbringen, so besteht ein Auftragsverhältnis. Dies ist beispielweise bei einer Beratungstätigkeit der Fall.
Der EAV, oder auch Einzelarbeitsvertrag, besteht zwischen einer Arbeitgeberin und einer Arbeitnehmerin, welche im Dienst der Arbeitgeberin gewisse Tätigkeiten ausübt. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zum Freelancer-Vertrag ist die Subordination. Ein EAV hat immer das Element der Unterstellung oder Unterordnung inne. Geregelt ist dieses Vertragsverhältnis in Art. 319 ff. OR.
Bei der Vertragsaufsetzung ist besonders der in Art. 18 Abs. 1 OR festgehaltene Grundsatz, wonach die Qualifikation eines Vertrages nach Form als auch nach Inhalt und nicht nach der zwischen den Parteien verwendeten unrichtigen Bezeichnung oder Ausdrucksweise erfolgt. D.h. auch wenn der Vertrag explizit als Freelancer-Vertrag bezeichnet ist, wird er bei einem allfälligen Subordinationsverhältnis als EAV qualifiziert. Dies kann insbesondere bezüglich der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Sozialversicherung (AHV/IV) zu teuren und ungewollten Rückzahlungen für beide Parteien führen.
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