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Vertragsschluss im Onlinehandel

Immer mehr Waren werden aufgrund der Digitalisierung einfach und bequem über einen Online-Shop gekauft. Auch hier wird ein Vertrag abgeschlossen, welcher jedoch ein paar Besonderheiten mit sich bringt, die im Nachfolgenden ausgeführt werden sollen. Weitere Informationen zu den Besonderheiten im Vertragsschluss kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Vertragsrecht geben.

Zustandekommen eines Vertrages

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung - Antrag und Annahme - über alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) zustande (Art. 1 OR). Antrag und Annahme können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Dasselbe Prinzip gilt auch für den Onlinehandel; Es bedarf zwei elektronisch übermittelte Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer über alle wesentlichen Vertragspunkte. Stimmen diese überein, kommt ein Vertrag zustande. Bei näheren fragen zum Vertragsabschluss kontaktieren Sie bitte unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Vertragsrecht.

Im Vergleich zu unseren Nachbarländern besteht in der Schweiz kein Spezialgesetz für den Onlinehandel. Deshalb sind die normalen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.

Antrag und Annahme

Im Folgenden werden der Antrag und die Annahme beim Kaufabschluss im Onlinehandel erörtert. Der Antrag ist die Unterbreitung des Willens zum Vertragsschluss. Der Antrag wird beim Onlinekauf meist durch Betätigung des Bestellbuttons gestellt. Somit stellt der Käufer den Antrag, und nicht der Verkäufer. Die Warenauslagen im Onlineshop sind lediglich Einladungen an den Kunden zur Offertstellung (sog. invitatio ad offerendum) und demnach nicht verbindlich, da sie an eine unbegrenzte Anzahl von Personen adressiert sind. Der Verkäufer muss das Angebot des Käufers erst annehmen, bevor der Vertrag zustande kommt. Es kann auch ein Angebot des Verkäufers vorliegen, beispielsweise wenn direkt nach dem Kauf etwas gedownloadet werden kann. Dies stellt jedoch die Ausnahme dar.

Der Vertrag gilt im Onlinehandel als unter Abwesenden geschlossen (Art. 5 OR). Der Antragsteller wird somit bis zu dem Zeitpunkt gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf (Art. 5 Abs. 1 OR). Dabei kann er voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei (Art. 5 Abs. 2 OR).

Der Verkäufer nimmt das Angebot an oder lehnt es ab, wenn zum Beispiel die Ware ausverkauft ist. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdrückliche Annahme erfolgt, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Bestellbestätigung übermittelt. Wird die Ware versendet oder wird die Dienstleistung erbracht, liegt eine stillschweigende Annahme des Vertrags vor.

Onlinehandel Vertragsschluss

Ob es bei der Warenauslage bereits um einen Antrag handelt oder nur um ein «invitatio ad offerendum», kann Ihnen einen unserer Anwälte oder Anwältinnen für Vertragsrecht behilflich sein. Hinweise zu den verschiedenen Bestellschritten und wann konkret ein Antrag und eine Annahme vorliegen, finden sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Shops.