Hat sich ein Täter nach dem Strafgesetzbuch strafbar gemacht, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies für ihn hat. Dies wird durch die Strafzumessung in den Art. 47 ff. StGB geregelt.
Für alle Strafarten, also Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe, regelt das Gesetz den ordentlichen Strafrahmen. Dieser darf auch bei einer Strafschärfung beziehungsweise Strafmilderung nicht über- oder unterschritten werden (siehe nächster Abschnitt). Bussen betragen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB, höchstens 10'000 Franken. Bei den Geldstrafen werden 3 bis 180 Tagessätze zu je 30 bis 3000 Franken ausgesprochen (nach Art. 34 StGB). Bei besonderen Verhältnissen des Täters kann der Tagessatz auf 10 Franken gesenkt werden. Die Höchstdauer von Freiheitsstrafen beträgt 20 Jahre, ausser das Gesetz sieht ausdrücklich auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe ist drei Tage gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz geben Ihnen gerne weitere Informationen zu den ordentlichen Strafrahmen.
Ausgehend vom gesetzlich festgelegten ordentlichen Strafnahmen kann das Gericht die Strafe durch den erweiterten Strafrahmen in Einzelfällen mildern oder schärfen.
Die Strafmilderung richtet sich nach Art. 48 StGB. Demnach mildert das Gericht die Strafe beispielsweise, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat, durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist oder in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Im Allgemeinen Teil des StGB folgen weitere Strafmilderungsgründe wie die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), Rücktritt und tätige Reue (Art. 23 StGB) oder die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Im Besonderen Teil gibt es ebenfalls Strafmilderungsgründe wie die leichte Körperverletzung im Gegensatz zur gewöhnlichen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) oder die Rücknahme einer Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 4 StGB). Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen geben zu weiteren Strafmilderungsgründen gerne Auskunft.
Art. 48a Strafgesetzbuch regelt die Folgen einer Strafmilderung. Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht mehr an die jeweils angedrohte Mindest- beziehungsweise Höchststrafe gebunden. Es kann ausserdem auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (bspw. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe).
Die Strafschärfung aufgrund einer Konkurrenz richtet sich nach Art. 49 StGB. Hat der Täter die Voraussetzungen für mehrere Tatbestände der gleichen Art erfüllt, wird er für das schwerste Delikt entsprechend verurteilt. Diese Strafe wird danach wegen der weiteren erfüllten Tatbestände angemessen erhöht. Das Gericht ist aber auch hier an das Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (ordentlicher Strafrahmen, siehe oben). Das Höchstmass der für das jeweilige Delikt angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Die Voraussetzungen für eine Strafschärfung aufgrund von Konkurrenz mehrerer Delikte, liegt bei Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Delikte müssen erfüllt sowie nebeneinander anwendbar sein. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich berät Sie gerne zu den verschiedenen Formen von Konkurrenz.
Durch den erweiterten Strafrahmen fallen die Mindestgrenze und die Höchstgrenze der jeweilig angedrohten Strafe weg. Bspw. bei der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB kann das Gericht aufgrund einer Strafschärfung eine Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren statt 10 Jahren aussprechen, allerdings niemals mehr als 20 Jahre aufgrund des ordentlichen Strafrahmens.
Die Strafzumessung im engeren Sinne richtet sich nach Art. 47 StGB. Beim Strafrahmen, wie oben ausgeführt, ist die relevante Frage, in welcher Bandbreite die auszusprechende Strafe liegen muss. Dabei gibt es immer ein Minimum und ein Maximum. Bei der eigentlichen Strafzumessung geht es darum, wo in diesem festgelegten Rahmen die Strafe im konkreten Fall angemessen scheint. Grundsätzlich richtet sich die konkrete Strafe nach dem Verschulden des Täters. Relevant sind dabei die Täterkomponente sowie die Tatkomponente. Bei der Täterkomponente sind Aspekte wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben zentral. Bei der Tatkomponente hingegen die Schwere der Gefährdung beziehungsweise Verletzung des Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidungsmöglichkeit, die der Täter hatte.
Die Strafe kann schlussendlich unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld beraten sie gerne weiter zum Vollzug und Aufschub von Strafen.