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Bedingte Strafe

Der bedingte Strafvollzug ist bei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die letzte Hoffnung. Da das Gericht aber über einen grossen Ermessensspielraum verfügt, kann es insbesondere für Laien schwierig sein, die Strafzumessung zu verstehen. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte für Strafrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld.

Bedingte Strafe

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vom Gericht aufgeschoben, wenn die Strafe nicht notwendig ist, um den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten.

Objektive Voraussetzung

Als Objektive Voraussetzung sieht Art. 42 StGB lediglich die Art der Strafe vor. Bei einer Kombination von verschiedenen Strafarten, muss jede für sich betrachtet werden. So kann gerade bei Geldstrafen, unabhängig von kumulierten Freiheitsstrafen, die Strafe bedingt vollzogen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschlaggebend für einen bedingten Vollzug, ist die Höchstgrenze von zwei Jahren, welche für beide Strafarten getrennt betrachtet wird. Die Gesamtstrafe ist für den Vollzug, soweit es sich um verschiedene Strafen handelt, unerheblich (BGE 138 IV 120).

Für Geldstrafen ist der bedingte Vollzug grundsätzlich immer möglich. Art. 42 StGB nimmt im Vergleich zu Freiheitsstrafen, weder auf einen Mindest- noch einen Höchstbetrag an Tagessätzen Bezug. Die Geldstrafe an sich wird in Art. 34 StGB geregelt und beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Anders sieht es bei Massnahmen aus. Sie folgen einem anderen Prinzip als Strafen und müssen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Ein bedingter Vollzug verfehlt damit den Zweck und kann folglich nicht angewendet werden (BGE 69 IV 193). Ebenso unmöglich ist die bedingte Strafe bei Übertretungen. Bussen im Sinne des Art. 106 StGB können somit nicht aufgeschoben werden.

Notwendigkeit der Strafe

Inwiefern eine Strafe als notwendig erscheint, muss im Einzelfall und unter Würdigung der gesamten Umstände beurteilt werden. In die Bewertung fliessen neben der Tat und deren Umständen ebenso das Vorleben des Täters, der Leumund sowie alle anderen Hinweise, die eine Beurteilung des Charakters und damit auch Schlüsse für die Zeit der Bewährung ermöglichen (BGE 134 IV 1).

Ob tatsächlich eine bedingte Strafe ausgesprochen werden kann, hängt von vielen, dem Individualfall entsprechenden Faktoren ab, und kann deshalb nicht mit einem abschliessenden Katalog bewertet werden. Massgeblich ist aber, dass die Strafe höchstens zwei Jahre betragen darf. Geht die Strafe darüber hinaus, gibt es bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren noch die Möglichkeit der teilbedingten Freiheitsstrafe. Bei allfälligen Fragen zum Vollzug von Strafen, helfen unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St.Gallen gerne weiter.