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Unter welchen Umständen ist eine Enterbung möglich?

Jemanden zu enterben ist in der Schweiz nicht so einfach möglich, wie manch einer denken mag. Meinungsverschiedenheiten oder ein schlechtes Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe genügen nicht, um eine Enterbung zu rechtfertigen. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch nennt genaue Voraussetzungen, unter welchen eine Enterbung zulässig ist. In allen anderen Fällen ist dies nicht möglich. Unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld können Sie hierzu beraten.

Enterbungen sind ausserdem nur dann möglich, wenn die zu enterbende Person ein pflichtteilsgeschützter Erbe ist. Erben ohne Pflichtteilsanspruch können durch eine letztwillige Verfügung oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden, dafür ist keine Enterbung und daher kein Vorliegen bestimmter Gründe notwendig. Im Rahmen einer Enterbung kann man Erben ihren Pflichtteil entziehen. Enterbungen erfolgen entweder als Strafenterbung oder als Präventiventerbung. In beiden Fällen ist es hilfreich, sich juristische Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht zu holen.

Eine Strafenterbung (Art. 477 ZGB) ist möglich, wenn ein eigentlich pflichtteilsgeschützter gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahe verbundenen Person (Familienangehörige, Freunde) eine schwere Straftat begangen hat. Als ‘schwere’ Straftat gelten lediglich Verbrechen oder Vergehen, aber keine Übertretungen. Hat ein Erbe die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten, die er gegenüber dem Erblasser oder einem Angehörigen des Erblassers hat, schwer verletzt, ist ebenfalls eine Strafenterbung möglich. Als Angehörige in diesem Sinne gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Eltern oder Verschwägerte.

Voraussetzung für eine Strafenterbung ist schuldhaftes Verhalten. Der Enterbte muss folglich mindestens fahrlässig oder aber vorsätzlich gehandelt haben. Das relevante Verhalten muss im Zustand der Urteilsfähigkeit gezeigt worden sein und es muss rechtswidrig sein.
Der Erbanteil des Enterbten fällt an dessen Nachkommen, wie wenn der Enterbte vorverstorben wäre und somit den Erbgang nicht miterlebt hätte. Hat der Enterbte keine Nachkommen, kommt sein Anteil den gesetzlichen Erben des Erblassers zugute.

Im Rahmen einer Präventiventerbung (Art. 480 ZGB) kann ein zahlungsunfähiger Erbe enterbt werden. Zweck einer Präventiventerbung ist der Erhalt von Familienvermögen gegenüber den Erbengläubigern. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn Verlustscheine aus erfolglosen Pfändungen oder aus Konkurs bestehen. Die Verlustscheine müssen für eine Präventiventerbung immer mindestens einen Viertel des Erbanteils ausmachen, welcher dem jeweiligen Erben zustehen würde. Der Erblasser darf dem Erben unter gegebenen Voraussetzungen aber immer höchstens die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Dieser entzogene Teil des Erbes muss den Nachkommen des Enterbten zukommen. Sollten die Verlustscheine zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges nicht mehr bestehen oder ist der nötige Mindestbetrag von einem Viertel des Erbanteils nicht mehr erreicht, fällt die Präventiventerbung dahin, sofern der Enterbte dieses Begehren stellt. Es lohnt sich somit, im Zweifelsfall den Rat eines Anwalts für Erbrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen einzuholen.

Für eine gültige Enterbung gibt es einen numerus clausus an zulässigen Formen. Eine Enterbung muss immer in Form einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages erfolgen. Ausserdem muss der Enterbungsgrund genügend bestimmt und klar daraus hervorgehen. Ein Anwalt für Erbrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann Sie hierzu beraten.

Es besteht die Möglichkeit, eine Enterbung anzufechten. Aktivlegitimiert ist jeweils der Enterbte selbst, sowie dessen Gläubiger und die Konkursverwaltung. Passivlegitimiert sind die durch die Enterbung begünstigten Personen. Die Anfechtung erfolgt mittels einer Klage, je nach Klagegrund mit einer Ungültigkeitsklage oder einer Herabsetzungsklage.

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld stehen Ihnen gerne zur Seite, sollten Sie noch Fragen bezüglich einer Enterbung oder in anderen Belangen im Bereich Erbrecht haben.