Zu den strafrechtlichen Sanktionen, welche durch ein Gericht angeordnet werden können, wenn sich eine Person strafbar macht, gehören die Strafen und die Massnahmen. Die Massnahmen können weiter unterteilt werden in bessernde Massnahmen (stationäre und ambulante Therapien) sowie in sichernde Massnahmen (Verwahrung, beziehungsweise lebenslängliche Verwahrung). Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben Ihnen zu den bessernden und sichernden Massnahmen gerne Auskunft. Eine weitere, dritte Kategorie besteht in den sogenannten anderen Massnahmen. Davon wird anschliessend eine Auswahl kurz vorgestellt. Diese anderen Massnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit beziehungsweise dem Schutz des potenziellen Opfers vor dem Täter.
Begeht jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit eine Straftat, kann das Gericht ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Voraussetzung ist, dass das begangene Delikt ein Vergehen oder Verbrechen ist und der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Weiter muss die Gefahr bestehen, dass die Tätigkeit zur Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen missbraucht wird. Das Gericht kann diesfalls die Ausübung betreffender oder auch vergleichbarer Tätigkeiten verbieten. Ein Tätigkeitsverbot kann für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie ganz oder teilweise ausgesprochen werden. Art. 67 Abs. 2, 3 und 4 StGB nennen spezifische Voraussetzungen, unter welchen Tätigkeitsverbote für länger als fünf Jahre, je nachdem sogar lebenslänglich ausgesprochen werden können. Beispielsweise ist ein lebenslängliches Verbot jeglicher Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen beinhalten, möglich, wenn eine Verurteilung nach einer der in Art. 67 Abs. 3 StGB genannten Delikte (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie, Exhibitionismus etc.) erfolgt ist. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld können Ihnen weitere Informationen zu den lebenslänglichen Tätigkeitsverboten und deren Voraussetzungen geben.
Durch ein Kontaktverbot, wird Tätern verboten, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen bestimmter Gruppen Kontakt aufzunehmen, sei es direkt oder über Drittpersonen. Unter einem Rayonverbot dürfen sich Betroffene einer bestimmten Person nicht mehr nähern und sich auch in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung dieser Person nicht aufhalten. Das Verbot kann sich ausserdem auf spezifische Orte wie Strassen, Plätze oder Quartiere beziehen. Diese dürfen dann von der jeweiligen Person nicht mehr aufgesucht werden. Voraussetzung für ein Kontakt- oder Rayonverbot ist ein Vergehen oder Verbrechen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe. Es muss die Gefahr bestehen, dass bei weiterem Kontakt zu diesen Personen erneut Verbrechen oder Vergehen begangen werden. Die Kontakt- und Rayonverbote können für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Die Missachtung eines Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbots zieht Konsequenzen nach sich, die in Art. 294 StGB geregelt sind. Es können eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen steht Ihnen bei Drohen von solchen Konsequenzen gerne zur Seite.
Zu den anderen Massnahmen gehören ausserdem Landesverweisung, Fahrverbot, Einziehung von Vermögenswerten, Veröffentlichung des Urteils, Verwendung zugunsten des Geschädigten, Friedensbürgschaft und Sicherungseinziehung. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in der Schweiz kann Ihnen weitere Informationen zu diesen Massnahmen geben.