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Landesverweisung als Werkzeug zur Ausschaffung straffälliger Ausländerinnen und Ausländern

Mit der Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer» hat die Schweiz einen Gesetzesartikel geschaffen, der ermöglicht, dass straffällige Ausländerinnen und Ausländer dem Lande verwiesen werden können. Doch welche Straftaten müssen sie begangen haben und kann jede/r Ausländer/in des Landes verwiesen werden?

Der Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches sieht für bestimmte Delikte wie beispielsweise vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung oder Raub den obligatorischen Landesweis für eine bestimmte Dauer vor. Die Verweisung wird normalerweise für fünf bis fünfzehn Jahre verhängt und ist unabhängig von der Höhe der Strafe durchsetzbar. Wer als Ausländer beispielsweise ein Fahrrad stiehlt und daraufhin verurteilt wird, kann des Landes verwiesen werden.

Obwohl Art. 66a Abs. 1 StGB ein abschliessender Katalog an Deliktsgründen für einen obligatorischen Landesverweis darstellt, kann das Gericht in bestimmten Härtefällen auf einen solchen verzichten. Für einen Verzicht muss das Gericht die privaten Interessen des/der Verurteilten am Verbleib gegenüber den Interessen des Landes an der Verweisung abwägen. Massgebend für die Abwägung sind insbesondere die Integration, die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der/des Verurteilten. Ein Härtefall kann darin bestehen, dass ein/e Verurteilte/r bereits in der Schweiz geboren wurde, seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, die Sprache des Herkunftslandes nicht beherrscht und auch kein soziales Umfeld dort besitzt. In solchen Fällen muss das Gericht sorgfältig die Interessen abwägen und womöglich auf eine Ausweisung verzichten, sollte sie einen schweren Härtefall bewirken.

Zusätzlich zum Härtefall kann das Gericht auch bei Handeln aus Notwehr auf den Landesverweis verzichten. Notwehr liegt vor, wenn eine Person eine strafbare Handlung vollziehen muss, um sich selbst oder andere Personen vor Dritten oder Gefahren zu schützen. In einem solchen Fall bleibt die Tat entschuldbar und folglich straffrei, weswegen auch kein Landesverweis ausgesprochen werden darf.

Bei einer Verurteilung eines Ausländers oder einer Ausländerin aufgrund eines bestimmten Deliktes nach Art. 66a StGB muss das Gericht obligatorisch einen Verweis aussprechen. Das Gericht wird jedoch dazu angehalten, den Einzelfall individuell-konkret zu prüfen, um einen Härtefall oder eine Handlung aus Notwehr ausschliessen zu können. Bei Fragen zum Thema Landesverweisung können Sie gerne auf die Kenntnisse unserer Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld vertrauen.