de en ru it fr

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

«Haben Sie vor in den nächsten zwei Jahren schwanger zu werden?» oder «Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft?» sind übliche Fragen, die eine Person an einem Bewerbungsgespräch zu hören bekommt. Doch dürfen potentielle Arbeitgebende in einem Bewerbungsgespräch alles fragen, was er oder sie möchte oder gibt es auch Grenzen?

Das Bewerbungsverfahren ist anders als vielleicht erwartet kein rechtloser Raum. Bereits im Prozess des Bewerbungsverfahrens gibt es Pflichten von Seiten des Arbeitgebenden sowie Arbeitnehmenden, die einzuhalten sind. Die potenziellen Arbeitgebenden sind insbesondere angehalten die Pflicht zum Datenschutz, zur Gleichstellung von Mann und Frau, zur Wahrung der Privatsphäre und das Prinzip von Treu und Glauben einzuhalten. Auf der anderen Seite haben die Arbeitnehmenden ebenfalls gewisse Pflichten, an die sie sich während eines Vorstellungsgespräches zu halten haben. Die aktive Auskunftspflicht besagt beispielsweise, dass die potenziellen Arbeitnehmenden alle Umstände, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind, dem Arbeitgebenden mitteilen müssen. Inhalt dieser Pflicht könnte beispielsweise ein bestehendes Konkurrenzverbot sein oder körperliche Einschränkungen, die für die Ausführung der Arbeitstätigkeit von Bedeutung sind. Ebenfalls haben die Kandidaten und Kandidatinnen eine Wahrheitspflicht, so müssen sie rechtmässig gestellte Fragen ehrlich beantworten und Aussagen, die sie von sich aus tätigen, müssen der Wahrheit entsprechen.

Bei einer unehrlichen Auskunft kann ein/e Stellenbewerber oder -Bewerberin schadenersatzpflichtig werden. Sollte die Stelle auch an ihn oder sie vergeben worden sein, wird womöglich eine Entlassung riskiert.

Der oder die Arbeitgebende versucht, im Prozess des Bewerbungsverfahrens möglichst viele nützliche Informationen einzuholen. Im Gegenzug hat ein/e Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin das Interesse, nicht alle Details aus seinem oder ihrem Leben zu erzählen. Das Fragerecht ist somit beschränkt. Folglich dürfen nur Fragen gestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle stehen.

Allgemein ist es unzulässig, Fragen zu folgenden Themen zu stellen:
- Familienpläne
- Bisheriges Einkommen
- Vorstrafen
- Schwangerschaft
- Religiöse oder politische Anschauungen
- Mitgliedschaften in Gewerkschaften / Vereinen / Verbänden
- Allgemeiner Gesundheitszustand oder nichtinfektiöse Krankheiten
- Früherer Lohn

Es kann jedoch sein, dass eine bestimmte Frage bei der Bewerbung um eine Stelle zulässig ist, die bei einer anderen Stelle unzulässig wäre. Als Beispiel dient eine Stelle in der Radiologie. So ist es gestattet, im Bewerbungsverfahren zu fragen, ob eine Schwangerschaft besteht, da die Röntgenstrahlen einen direkten Einfluss auf die Schwangerschaft haben. Bei einem Bürojob hingegen wäre die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig, da es keinen Einfluss auf die tatsächliche Tätigkeit hat.

Wird einem oder einer potenziellen Arbeitnehmenden eine unzulässige Frage gestellt, so muss diese Frage nicht beantwortet werden. Zudem verfügt er oder sie über das Recht der Notlüge, also dass die Frage bewusst falsch beantwortet wird. Auch später darf der oder die Arbeitgebende dem oder der Arbeitnehmenden nicht aufgrund der absichtlichen Falschaussage fristlos kündigen.

Grundsätzlich müssen Fragen im Bewerbungsgespräch ehrlich und vollständig beantwortet werden, sofern die Fragen für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden und eine allfällige Lüge wird durch das Recht der Notlüge geschützt.