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Können die Schulden des Erblassers geerbt werden?

Im schweizerischen Erbrecht besteht das Recht, sein Erbe auszuschlagen. Ein Erbe auszuschlagen bedeutet, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Ein Erbe kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlagen werden. Ist ein Erblasser beispielsweise verschuldet, so ist es sinnvoll, eine Erbschaft auszuschlagen, denn in der Schweiz werden nicht nur Vermögenswerte vererbt, sondern auch Schulden.

Inwiefern das Erbe auszuschlagen sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Im Grundsatz ist aber empfehlenswert, einen überschuldeten Nachlass auszuschlagen. Im Grunde genommen ist jede Person dazu befugt, ein Erbe auszuschlagen. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob über die gesetzliche Erbfolge oder die gewillkürte Erbfolge geerbt wird. Die Ausschlagungsfrist dauert drei Monate. Nach Art. 571 ZGB verwirkt ein Ausschlagungsbefugnis für eine Erbschaft bereits innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist, wenn Erbschaftssachen angeeignet wurden, Handlungen vollzogen werden, welche über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehen, Nachlassgegenstände unterschlagen oder die dreimonatige Frist verstreichen gelassen wird, ohne das Erbe auszuschlagen.

Es sind grundsätzlich zwei Voraussetzungen erforderlich, um ein Erbe auszuschlagen. Zum einen muss der Erblasser verstorben sein und zum anderen muss der Erbe über den Todesfall informiert sein. Die zuständige Behörde ist diejenige, an deren Standort der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Häufig stellen sich viele die Frage, ob für eine Ausschlagung ein Rechtsanwalt notwendig ist. Im Allgemeinen wird nicht zwingend eine Unterstützung benötigt, allerdings ist es empfehlenswert, sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.

Die Kosten der Erbausschlagung variieren von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen wird für eine Erbausschlagung eine Gebühr erhoben. Ausser diesen Kosten können auch weitere Kosten anfallen. Zu diesen zählen beispielsweise die Kosten für die Bestattung des Erblassers. Diese Kosten zählen zu den familiären Pflichten des Erbnehmenden, auch wenn jene Person die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Meistens sind Erben im Erbfall überfordert, da sie mit ihren Emotionen zu kämpfen haben. Um keine voreiligen Entscheidungen zu treffen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen. Es ist zu bedenken, dass bereits vier Wochen nach der Kenntnis über den Todesfall ein Begehren für die Erstellung eines öffentlichen Inventars vorgenommen werden muss. Ausserdem kann es auch sein, dass die dreimonatige Frist für die Ausschlagung nicht ausreicht, weshalb diese verlängert werden kann. Damit keine Fehler unterlaufen, können Sie gerne von unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Erbrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beraten und begleitet werden.