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Die Wege zur Scheidung (Scheidungsvoraussetzungen)

Das Thema Scheidung ist stets mit vielen Emotionen verbunden und will zwischen Ehepartnern grundsätzlich vermieden werden. Nichtsdestotrotz liegt die Scheidungsrate in der Schweiz bei etwa 40 Prozent. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass im Schnitt zwei von fünf Ehen geschieden werden. Doch wie lässt man sich überhaupt scheiden? Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung?

Vorab ist festzuhalten, dass eine Scheidung stets von einem Gericht ausgesprochen werden muss. Hierbei gibt es zwei verschiedene Varianten: Entweder man lässt sich auf gemeinsames Begehren oder auf Klage eines Ehegatten scheiden. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB findet dabei auf alle Fälle Anwendung, in denen eine umfassende Einigung der Ehegatten vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass sich die Ehegatten in sämtlichen Punkten einig sein müssen. Gemäss Art. 112 ZGB existiert derweil auch die Möglichkeit einer Teileinigung, falls über gewisse Scheidungsfolgen noch Uneinigkeit besteht. In diesen Fällen werden die strittigen Punkte anschliessend gerichtlich beurteilt. Ob eine vollumfängliche oder nur eine teilweise Einigung besteht, spielt für die Voraussetzung, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten direkt beim Gericht einzureichen ist, keine Rolle. Dieses ist in Schriftform zu verfassen und am Schluss von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. In Art. 285 ZPO findet sich zudem eine Auflistung der Punkte, die zwingend in einem Scheidungsbegehren enthalten sein müssen wie bspw. die Namen und Adressen der Ehegatten oder auch die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen.

Im Anschluss daran hört sich das Gericht die Ehegatten getrennt und zusammen an, um zu ermitteln, ob die gemeinsamen Anträge auch wirklich auf Basis der Freiwillig- und Ernsthaftigkeit entstanden sind. Während dieser Anhörung können zudem auch Fragen beantwortet und allfällige Unklarheiten beiseitegeschafft werden. Ist die Vereinbarung nach Ansicht des Gerichts genehmigungsfähig, so spricht es schliesslich die Scheidung aus. Von Genehmigungsfähigkeit spricht man dann, wenn die Vereinbarung klar vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einig, so sieht das Gesetz die Möglichkeit der Scheidung auf Klage eines Ehegatten vor. Dabei gibt es ausschliesslich zwei Möglichkeiten, welche nachfolgend kurz erläutert werden. So kann ein Ehegatte die Scheidung einerseits klageweise verlangen, wenn die Ehegatten bereits mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss dem Bundesgericht bedeutet Getrenntleben in diesem Kontext, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind. So reicht es bspw. nicht aus, dass die Ehegatten bloss getrennte Wohnsitze haben, sofern sie sich zusammen darauf geeinigt haben, ihr Eheleben in zwei Wohnungen zu führen und zwischen ihnen noch immer eine geistig-seelische Verbindung besteht.

Ist die zweijährige Frist des Getrenntlebens noch nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit zur klageweisen Scheidung auch dann, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Diese schwerwiegenden Gründe dürfen dabei nicht selbst verschuldet sein. Die im Gesetz genannte Unzumutbarkeit beurteilt sich dabei nach objektivem Massstab unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und wurde vom Bundesgericht bspw. bei körperlicher Misshandlung eines Ehegatten bejaht.

Sämtliche Fragen rund um die Ehescheidung kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten.