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Pflichtteile im Erbrecht

Erbrecht wird im dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das Erbrecht klärt bei Todesfall des Erblassers die Aufteilung des Nachlasses und wie dieser zwischen den Erben aufgeteilt wird. Der Erblasser entscheidet im Voraus im Rahmen des Gesetzes individuell über güterrechtliche und erbrechtliche Verhältnisse. Eine wichtige Schranke der Nachlassplanung ist die Regelung zum Schutz des gesetzlichen Pflichtteils. Ein Anwalt für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Sie zu diesen Themen beraten.

Der Pflichtteil stellt im Erbrecht einen Anteil am gesetzlichen Erbteil dar. Dieser Anteil sichert gewissen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Schutz gilt für folgende Erben: Nachkommen wie Kinder und Enkel, Ehepartner oder eigetragene Partner sowie Eltern.

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit mittels eines Testaments weitere Personen ausserhalb der gesetzlichen Erben zu begünstigen. Die Höhe des frei verfügbaren Teils, welcher an Personen ausserhalb der gesetzlichen Erben gelangen kann, hängt von der Familienkonstellation ab, folglich von dem Pflichtteil. Das verfasste Testament muss von einem Notar beglaubigt werden, um rechtsgültig zu werden. In diesem Fall können Sie sich gerne an unser Notariat in St. Gallen wenden.

Der Pflichtteil im Schweizerischen Zivilgesetzbuch beträgt bei Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) je drei Viertel des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehepartner oder eingetragenen Partnern wird jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils geerbt. Bei Eltern wird ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils geerbt. In diesem Fall erben die Eltern nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder hat. Des Weiteren erben Enkelkinder nur dann, wenn ihr Elternteil vorverstorben.

Werden Pflichtteile im Erbrecht verletzt oder dies Erben so empfinden, können sie beispielsweise eine Herabsetzungsklage erheben. Die häufigsten Gründe für Herabsetzungsklagen sind: Verletzung der Pflichtteilsquoten im Testament oder in einem Erbvertrag ohne Zustimmung des betreffenden Erben, der Erblasser machte zu Lebzeiten besonders grosse Schenkungen oder Erbvorbezüge sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen zugunsten von Dritten.

Es kann vorkommen, dass Erben anhand eines Erbvertrags auf seine Erbansprüche verzichten, auch wenn sie von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützt sind. Dieser Vertrag nennt sich Erbverzichtsvertrag. Beispielsweise machen Ehepartner aus zweiter Ehe einen Erbverzichtsvertrag miteinander aus, damit die Nachkommen jedes Ehegattens aus erster Ehe begünstigt sind. Es ist jedoch sehr empfehlenswert, dies im Voraus wohldurchdacht zu planen.

Das Erstellen von Testamenten und Erbschaftsverträgen ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Nur bei Einhaltung aller formalen und rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, sind die Papiere rechtsgültig. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld zur Verfügung.