Die Aktiengesellschaft ist die häufigste Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie zeichnet sich durch ein hohes Startkapital, das in kleinere Teile (Aktien) zerlegt wird, aus. Die Organisation der Aktiengesellschaft wird durch das Obligationenrecht vorgeschrieben, wobei sie zwingend die folgenden drei Organe benötigt: Generalversammlung, Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Zwischen den Organen gilt das Paritätsprinzip. Dies besagt, dass kein Organ dem anderen überlegen sein soll. Jedes Organ hat unentziehbare- und unübertragbare Aufgaben, welches die Gewaltenteilung innerhalb der Gesellschaft gewährleisten soll.
Die Generalversammlung der Aktionäre gilt als oberste Entscheidungsinstanz der AG. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Verwaltungsrat einberufen. Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehört die Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. Sie genehmigt den Lagebericht, die Konzernrechnung und den Jahresabschluss. Sie entscheidet, wie der Jahresgewinn verwendet werden soll, ob und in welcher Höhe Dividenden und Tantiemen auszuschütten sind. Ebenfalls legen sie die Statuten fest und sind bei Änderungen zuständig. Sie ist ein Beschlussorgan sowie Aufsichtsorgan und hat keine operative Tätigkeit.
Der Verwaltungsrat hält die Oberleitung der Gesellschaft. Er erfüllt die Funktion der Geschäftsleitung und Oberaufsicht. Er besteht aus einer oder mehreren Personen, die nicht operativ tätig sind. Grundsätzlich wird der Verwaltungsrat auf drei Jahre gewählt und kann unbegrenzt wiedergewählt werden. Zudem besteht eine Kompetenzvermutung, dass er in Angelegenheiten Beschluss fassen kann, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugeteilt sind.
Er ist zur Festlegung der Organisation verpflichtet, beschliesst die Strategie des Unternehmens und legt die Mittel fest, die für die Erreichung der Ziele notwendig sind. Er erteilt die Anweisungen an die Geschäftsleitung und kontrolliert die Ausführungsorgane. Der Verwaltungsrat führt den Selektionsprozess für die Geschäftsleitung und ernennt diese. Im Falle einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwaltungsrat Kenntnisse über die finanzielle Situation hat. Die Vergütung des Verwaltungsrates beschliesst die Generalversammlung.
Das dritte obligatorische Organ der AG ist die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle dient in erster Linie der Kontrolle. Da die Aktionäre nur stark eingeschränkt Kontrolle ausüben können, braucht es ein unabhängiges Kontrollorgan. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung korrekt sind und dem Gesetz und den Statuten entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Revisionsstelle der Generalversammlung durch einen Prüfbericht mit. Bei Unregelmässigkeiten in der Bilanz müssen sie dies anzeigen. Mit der ordentlichen Revision werden die Finanzen des Unternehmens durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft. Der ordentlichen Revision unterstellt sind unterdessen nur wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen, wie Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die eine Konzernrechnung unterliegen.
Zusammengefasst trifft die Generalversammlung die grundlegendsten Entscheidungen. Der Verwaltungsrat ist das Leitungsorgan und führt die Geschäfte. Häufig kommt es vor, dass diese Aufgabe einem Dritten (Geschäftsführer) übertragen wird. Das dritte und letzte Organ ist die Revisionsstelle, die als unabhängiges Organ die Jahresrechnung und Bilanz prüft.