Wer ein Testament verfasst, muss gewisse Formvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Wird dies nicht gemacht, so wird das Testament unter Umständen als ungültig erklärt oder von den benachteiligten Erben vor Gericht angefochten. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld können Sie in diesem Thema gerne genauer beraten.
Wird kein Testament zu Lebzeiten verfasst, bestimmt das Gesetz, wer das Vermögen des Erblassers erbt. Häufig sind die gesetzlichen Erbfolgen nicht im Sinne der Verstorbenen. Insbesondere bei Konkubinatspaaren und Patchworkfamilien sind Testamente empfehlenswert. Mit einem Testament kann beispielsweise der Ehepartner begünstigt werden, indem der Erblasser den Erbteil der Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil reduziert und somit seinem Ehepartner eine höhere Quote zuweist und diesen finanziell besser absichert.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Testamenten: das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament sowie das mündliche Testament (Nottestament). Beim eigenhändigen Testament handelt es sich um ein von Hand geschriebenes, datiertes und unterschiebenes Testament. Ein Testament, welches von Computer geschrieben wurde und bloss von Hand unterschrieben wurde, ist ungültig. Ein Testament ohne genaues Datum kann für ungültig erklärt werden. Die Ortsangabe ist keine zwingende Formvorschrift, aber dennoch empfehlenswert. Damit kann sichergestellt werden, dass ein Testament in der Schweiz abgefasst worden ist und somit kein anderes Recht zur Anwendung kommt. Das eigenhändige Testament gibt oftmals Anlass zu Streitigkeiten, denn es kann häufig nicht abgeleitet werden, was der Verstorbene eigentlich wollte. Weiter kommt es vor, dass der Erblasser in seinem Testament gegen das Erbrecht verstösst. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Pflichtteile verletzt werden. Wir raten Ihnen am besten, Ihr Testament von einem unseren Rechtsanwälten für Erbrecht auf Form und Inhalt zu überprüfen.
Das öffentliche Testament ist ein wenig aufwändiger als das Eigenhändige. Die Gültigkeit wird von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen öffentlich beurkundet. Der Notar prüft und bestätigt die Urteilsfähigkeit des Verfassers, was eine wichtige Voraussetzung für öffentliche Testamente ist. Beispielsweise ist diese Methode die einzige Möglichkeit, ein gültiges Testament zu verfassen, welche nicht mehr sehen oder schreiben können.
Das mündliche Testament ist nur in Notfällen vorgesehen. Dies ist zum Beispiel in einer Situation, in der man schwer verletzt ist und in Lebensgefahr schwebt. Für ein mündliches Testament sind zwei Zeugen nötig, die weder verwandt noch im Testament begünstigt sein dürfen. Diese zwei Zeugen müssen den letzten Willen unverzüglich durch eine Amtsstelle beurkunden lassen. Falls der Verfasser nach 14 Tagen wieder in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament abzufassen, so wird das Nottestament ungültig.
Des Weiteren können im Testament nicht nur lebende Personen eingesetzt werden, sondern auch Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind, oder Institutionen wie Stiftungen, Vereine oder politische Organisationen. Hingegen können Tiere nicht als eigenständiger Erbe eingesetzt werden. Was gemacht werden kann, ist, dass ein gewisser Geldbetrag festgelegt wird, den die Erben für die Haltung und Pflege des Tiers einsetzen.
Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass der vorliegende Blogbeitrag ein Gespräch mit unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld nicht ersetzt. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema ausführlich.