Jeden Tag werden neben einfachen Schuldverhältnissen auch unzählige Dauerverträge abgeschlossen. Dies kann beispielsweise in Form eines Miet- oder Arbeitsvertrags geschehen. Der Anwendungsbereich von Dauerschuldverhältnissen ist sehr umfassend und spielt im Alltag eine tragende Rolle, weshalb es wichtig ist über dieses Konstrukt Bescheid zu wissen.
Schuldverhältnisse können in Form von einfachen und Dauerschuldverhältnissen abgeschlossen werden. Erstere haben regelmässig eine einmalig geschuldete Leistung zum Gegenstand und erlöschen mit deren Erfüllung. Ein typisches Beispiel dazu ist der Kaufvertrag nach Art. 184 ff. OR. Im schweizerischen Recht ist das Dauerschuldverhältnis weder legal definiert noch findet sich der Begriff im Obligationenrecht. Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts ist zwar auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, ist jedoch eher für einfache Schuldverhältnisse wie zum Beispiel den Kaufvertrag konzipiert. Für Dauerverträge sind die Regeln des Besonderen Teils des Obligationenrechts viel wichtiger.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre hängt bei einem Dauerschuldverhältnis der Umfang der Gesamtleistung von der Erfüllungsdauer des Rechtsgeschäftes ab. Das heisst, mit der fortdauernden Erfüllung der Leistung hat der Schuldner so lange fortzufahren, bis die Schuld durch Zeitablauf oder einen anderen Grund erlischt. Gegenstand eines Dauerschuldverhältnis kann ein Verhalten (Unterlassen, Belassen, Dulden) oder eine wiederkehrende Leistung darstellen, womit der Gesamtumfang mit der Zeit wächst. Ist der Gesamtumfang aber schon im Voraus bestimmt und wird nur über eine bestimmte Dauer abbezahlt, liegt kein Dauerschuldverhältnis vor.
Typische im Obligationenrecht geregelte Dauerverträge sind der Arbeits- und Mietvertrag. Es gibt jedoch auch Dauerschuldverhältnisse, die als Innominatverträge konzipiert sind, wie beispielsweise ein Leasingvertrag.
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