Dem/Der Arbeitgeber/in steht ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmenden zu (siehe Art. 321d OR). Dadurch kann der/die Arbeitgeber/in den Einzelarbeitsvertrag der Parteien konkretisieren und somit den Inhalt des Vertrages in beschränktem Umfang einseitig anpassen. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat der/die Arbeitgeber/in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden zu wahren und zu respektieren.
In einem eingeschränkten Rahmen erhält der/die Arbeitgeber/in gestützt auf dieses Weisungsrecht die Möglichkeit, den Arbeitsort ihrer Arbeitnehmenden vorzuschreiben. Auch hier sind die Arbeitgebenden verpflichtet, auf die Interessen ihrer Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen, was insbesondere bei grossen Distanzen zwischen verschiedenen Arbeitsorten Anlass zur Diskussion birgt.
Vor einem Ausschluss eines oder einer nicht geimpften Mitarbeitenden von bestimmten Anlässen wie Sitzungen oder Kundenbesuchen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei haben Vorgesetzte die Interessen aller ihrer Mitarbeitenden gleichermassen zu wahren. Auch müssen sie weitere Personen wie KundInnen oder LieferantInnen bestmöglich schützen.
Ein Ausschluss von Sitzungen eines Mitarbeitenden müsste insbesondere dann möglich sein, wenn die Besprechungen auch virtuell durchführbar sind. In diesem Zusammenhang müsste es auch weiterhin zulässig sein, einzelnen Arbeitnehmenden zu ihrem eigenen sowie dem Schutz der weiteren Mitarbeitenden vorzuschreiben, weiterhin im Home-Office zu arbeiten. Wobei in diesem Zusammenhang auf längere Dauer die Diskussion um die Entschädigung der Arbeitnehmenden im Home-Office grösser werden dürfte.