Unter der Voraussetzung, dass die Impfung vor einer Übertragung des Virus schützt, stellt sich die Frage, ob Arbeitgebende für ihre Mitarbeitenden haften, wenn diese Kunden oder andere Mitarbeitende anstecken, weil sie nicht geimpft sind. Unsere Anwaltskanzlei in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beantwortet Ihnen gern sämtliche relevante Fragen in diesem Zusammenhang. Die wichtigsten Erkenntnisse hierbei werden nachfolgend erläutert.
Eine Zahlung zu Schadenersatz oder Genugtuung setzt in unserem Rechtssystem vier Merkmale voraus: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Das heisst, es muss ein Schaden vorliegen, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Pflichtigen verursacht wurde.
Der eingetretene Schaden muss finanziell messbar sein. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus ist primär an Spital- und weitere Behandlungskosten zu denken. Arbeitsausfälle stellen ebenfalls einen wirtschaftlichen Schaden dar. Noch nicht abschätzbar sind zurzeit die Langzeitfolgen, welche gegebenenfalls weitere Kosten verursachen können.
Bezüglich der Kausalität müsste dargelegt werden können, dass die Ansteckung mit dem Virus direkt zu dem Schaden geführt hat. Somit muss verlässlich nachgewiesen werden, wer wen ansteckte und dass diese Infektion zu dem Schaden führte. Das wäre problematisch, wenn sich die Infektionskette nicht nahtlos beweisen lässt.
Die Widerrechtlichkeit läge darin, dass eine Krankheit ausbricht, was grundsätzlich eine Verletzung des Rechtsguts «Leib und Leben» darstellt. Hier wird fraglich sein, welche Intensität die Krankheit benötigen würde, um tatsächlich als widerrechtlich im Sinne des Gesetzes zu gelten.
Auch das schuldhafte Verhalten dürfte Diskussionsbedarf ergeben. Eine absichtliche Infektion mit dem Virus dürfte nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Ebenfalls schwierig ist der Umstand, dass nicht alle infizierte Personen überhaupt wissen, dass sie ansteckbar sind. Auch in diesem Fall kann kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Fahrlässiges und damit schuldhaftes Handeln wäre denkbar, wenn die Person Quarantäneregeln im Bewusstsein um ihre Infektion missachtet.
Alles in allem ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu einer Haftung führt. Die Voraussetzungen sind jedoch relativ hoch und es fragt sich, ob die notwendigen Beweise tatsächlich erbracht werden könnten. Ob eine Haftung bestehen könnte, kann bei der Teichmann International (Schweiz) AG ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld feststellen.
Es bleibt abzuwarten, ob Fälle in der Praxis auftauchen, bei denen die Haftung bejaht wird oder ob diese Frage eine theoretische bleiben wird. Abschliessend sei der Hinweis angebracht, dass gewisse Infektionen auch im strafrechtlichen Bereich berücksichtigt werden; beispielsweise kann eine HIV-Infektion unter Umständen zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung führen. Ob die Ansteckung mit Covid-19 strafrechtlich relevant ist bzw. wird, wird sich in den nächsten Monaten und Jahren zeigen.