Wie in einem vorhergehenden Blogeintrag erläutert, handelt es sich bei einem Dauervertrag um ein Schuldverhältnis, das nicht mit der Erfüllung einer einmaligen Leistung erlischt, sondern fortlaufend ist, wie dies beispielsweise bei einem Arbeits- oder Mietvertrag der Fall ist.
Grundsätzlich gilt für alle Verträge das Prinzip der Vertragstreue, der sog. Grundsatz pacta sunt servanda. Dies bedeutet, dass Verträge so wie sie geschlossen wurden auch einzuhalten sind, was als Sicherheit für spätere Interessenverschiebungen der Parteien dient. Ein Schuldverhältnis kann jedoch beendet werden, wenn eine Tatsache eintritt, welche das Vertragsende rechtfertigen kann. Beendigungsgründe sind somit von Vertragsmängeln zu unterscheiden, die das Vertragsverhältnis gar nicht entstehen lassen oder nicht mit dem gewollten Inhalt.
Zudem können die Parteien auch jederzeit gemeinsam den Vertrag modifizieren oder beenden, was dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren unter welchen Bestimmungen den Parteien ein einseitiges Beendigungsrecht zusteht, sofern dies nicht bereits gesetzlich geregelt ist. Dementsprechend führen ordentliche Beendigungsgründe zu einer Beendigung des Vertrages wie es von den Parteien oder vom Gesetz für einen störungsfreien Vertragsablauf vorgesehen sind.
Ausserordentliche Beendigungsgründe sind Situationen, bei denen sich die vertragliche Situation dermassen verändert hat, dass ein Weiterbestand des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Dies sind unter anderem Veränderungen, die bei der Person selbst eintreten, wie beispielsweise der Tod oder die Handlungsunfähigkeit einer Partei.
Neben der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, kann ein Dauerschuldverhältnis auch fristlos gekündigt werden, was eine Unterart der ausserordentlichen Kündigung darstellt. Nicht jede fristlose Kündigung ist immer auch eine ausserordentliche, da beispielsweise in der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist auf Null herabgesetzt werden kann. Eine Kündigung während der Probezeit ist dann zwar fristlos, aber nicht ausserordentlich.
Damit eine fristlose Kündigung vorliegt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss zunächst einmal ein wichtiger Grund vorliegen (darauf wird in einem späteren Blogeintrag näher eingegangen) und die Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden, damit die Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertrages noch ausreichend begründet werden kann. Wird zu lange mit der Aussprache gewartet, kann nicht mehr von dieser Unzumutbarkeit ausgegangen werden und eine fristlose Kündigung kann trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes scheitern.
Die Unterscheidung der einzelnen Fälle ist nicht immer einfach, weshalb es sich empfiehlt, zur Aufklärung der Situation eine Anwältin oder einen Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld zu ersuchen.