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Leihmutterschaft - die rechtliche Problematik

Die Globalisierung und die zunehmenden technischen Möglichkeiten erlauben es kinderlosen Paaren immer häufiger, ihren Wunsch nach einem Kind zu erfüllen. Doch nicht nur Paare, welche selbst keine Kinder zeugen können, sondern auch immer mehr Paare, welche die Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfüllen, erfüllen ihren Wunsch mittels Leihmutterschaft. In der Schweiz selbst ist die Leihmutterschaft verboten, weshalb immer mehr Paare ins Ausland ausweichen, um das Verbot zu umgehen. Das Leihmutterschaftsgewerbe im Ausland hingegen floriert, weniger für die Leihmütter selbst, doch mehr für die Vermittlungsagenturen und Fruchtbarkeitskliniken. Doch wie wird eine Leihmutterschaft rechtlich qualifiziert und wer sind die Eltern des Kindes?

Bei einer Leihmutterschaft wird der Wunschmutter oder einer anonymen Eizellspenderin eine Eizelle entnommen und im Reagenzglas mit dem Samen des Wunschvaters oder des anonymen Samenspenders befruchtet. Diese befruchtet Eizelle wird sodann in die Leihmutter eingesetzt, welche das Kind austrägt und nach der Geburt den Wunscheltern übergibt. Das durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind kann deshalb rein theoretisch drei Mütter gleichzeitig haben, dies wird auch gespaltene Mutterschaft genannt. Die Leihmutter (biologische Mutter), die Auftraggeberin (Wunschmutter) und die Eizellspenderin (genetische Mutter) tragen alle ihren Teil zur Mutterschaft bei. Wobei beachtet werden muss, dass die Eizellspenderin und die Wunschmutter dieselbe Person sein können. Diese Konstellation sprengt das Schweizer Rechtsverständnis, welches eine Mutterschaft nach ZGB Art. 252 Abs. 1 durch Geburt oder Adoption eindeutig bestimmt.

Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz nach Art. 119 Abs. 2 BV und Art. 4 FMedG verboten. Obwohl die Durchführung und Vermittlung der Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, wird eine im Ausland durchgeführte Leihmutterschaft nicht strafrechtlich verfolgt. Die Durchführung der Leihmutterschaft im Ausland birgt jedoch gewisse rechtliche und ethische Probleme.

Folglich muss der Frage nach der Anerkennung des rechtmässig begründeten Kindesverhältnis infolge Leihmutterschaft im Ausland geklärt werden. In der Schweiz werden die Wunscheltern nicht automatisch zu den rechtlichen Eltern, selbst dann nicht, wenn sie in der ausländischen Geburtsurkunde als Eltern aufgeführt sind. Das Bundesgericht hat mittels einer Rechtsprechung von 2015 geurteilt, dass die rechtlichen Eltern nur die genetisch mit dem Kind verwandten Eltern sind. Liegt ein Fehlen der genetischen Verwandtschaft vor, so kann das Kindesverhältnis infolgedessen nur durch die Adoption hergestellt werden. Konkret bedeutet dies, wenn beide Wunschelternteile ihre Eizelle bzw. ihren Samen gespendet haben, werden sie direkt als Eltern anerkannt. Ist nur der Wunschvater genetisch mit dem Kind verwandt, kann er sich als Vater anerkennen lassen, währenddessen die Wunschmutter mittels Stiefkindadoption das Kind adoptieren muss. Sind weder Wunschmutter noch Wunschvater die genetischen Eltern, erfolgt keine Anerkennung und die Partner müssen das Kind adoptieren.

Die Leihmutterschaft bietet zahlreiche rechtliche Unklarheiten und Risiken. Problematisch ist beispielsweise, wenn das Kindesverhältnis zu den Wunscheltern nicht anerkannt wird. So kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Kind vorerst rechtlich elternlos bleibt und keine Nationalität besitzt.

Im Falle der Leihmutterschaft existieren nebst der Anerkennungsproblematik zahlreiche weitere Gefahren. Einerseits müssen die Menschenrechte wie das Recht des Kindes, seine Identität und Abstammung zu kennen, gewährleistet werden. Ebenfalls entsteht ein Risiko, dass die Leihmütter ausgebeutet werden. Für das Austragen des Kindes wird nämlich nicht nur die Leihmutter vergütet, sondern auch die Vermittlungsagentur, notwendige Anwälte und die Fruchtbarkeitskliniken. Zudem dürfen auch die körperlichen Folgen der Leihmütter nicht ausser Acht gelassen werden. Eine Leihmutterschaft wird nur durch eine hormonelle Behandlung überhaupt möglich und die zahlreichen Geburten haben einen wesentlichen Einfluss auf den Körper.

Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Leihmutterschaft im Ausland eine Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbots ist und mit weitreichenden Risiken verbunden ist. Nichtsdestotrotz muss der Gesetzgeber den neuen technologischen Möglichkeiten im Bereich der Fortpflanzungsmedizin (In-Vitro-Fertilisation) Rechnung tragen und entstehende Problematiken rechtlich klären.