Dem Anwalt/der Anwältin werden in der Regel Originalakten übergeben, welche für die Dauer des Verfahrens auch in der Kanzlei verbleiben. Wann immer möglich, werden Sie die Möglichkeit erhalten, Kopien Ihrer Dokumente einzureichen, sodass die Originale bei Ihnen verbleiben. Sollten die Originalakten erforderlich sein, so werden diese sicher verwahrt und können zu jedem Zeitpunkt, auch während der Dauer des Verfahrens, herausverlangt werden. Eine einfache Absprache über das weitere Vorgehen mit der Rechtsvertretung wird jeweils hilfreich sein.
Sind die Akten während der Dauer des Verfahrens in der Kanzlei verblieben, so werden die Originale spätestens nach Abschluss des Verfahrens wieder zur Verfügung stehen. Die restlichen Mandantenakten werden nach Beendigung des Mandats für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und archiviert.
Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, die Rechtsvertretung zu wechseln, da es sich um ein Dienstleistungsverhältnis handelt. Einzig bei Verfahren der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Unter Umständen müsste auch beim Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung, welche die Kosten für das Verfahren übernimmt, Rücksprache gehalten werden.
Ein Wechsel des Anwalts/der Anwältin kann in Form des Mandatsentzugs durch die Klientschaft oder die Mandatsniederlegung durch den Anwalt/die Anwältin erfolgen. Die Kündigung ist an keine besondere Form gebunden, es ist jedoch ratsam, sie auf dem Schriftwege zu erledigen. Die Gründe für den Anwaltswechsel können jedoch sehr vielfältig sein. So können etwa Meinungsdifferenzen oder Interessenskonflikte entstehen, Honorarstreitigkeiten aufkommen oder auch der Bürowechsel oder die Krankheit, der Unfall oder der Tod des Anwalts/der Anwältin zu einem Wechsel führen. Seitens des Anwalts/der Anwältin muss bei einer Mandatsniederlegung berücksichtig werden, dass diese nicht zur Unzeit geschehen darf.
Im Falle der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist zu beachten, dass ein Anwaltswechsel nicht nur auf blossen Wunsch des Betroffenen erfolgen kann. Hintergrund ist, dass zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem Staat ein durch Verfügung begründetes Rechtsverhältnis besteht. Ein Antrag auf Wechsel des Anwalts ist bewilligungspflichtig und nur dann zu bewilligen, wenn die Partei objektiv begründet darlegen kann, dass sie das Vertrauen in den Rechtsbeistand verloren hat.