Parteien im Strafprozess sind gemäss Art. 104 StPO, der oder die Beschuldigte, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone weiteren Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte zugestehen können. Aus Art. 6 EMRK/ Art. 29 Abs. 1 BV, wie auch aus Art. 107 Abs. 1 lit.e StPO dürfen Prozessparteien aufgrund ihres Anspruches auf das rechtliche Gehör selbständig Beweisanträge stellen. Ebenfalls aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs dürfen Parteien gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen gemäss Abs. 2. bei der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen. Die Privatklägerschaft ist in Art. 118 StPO spezifisch geregelt. Ein Privatkläger (natürliche oder juristische Person) stellt eine geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO dar, welche sich mit ausdrücklicher Willenserklärung als Privatkläger konstituiert und sich damit als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligt (BSK StPO/Küffer, Art. 104 StPO, Rz. 14 ff.). Eine Konstituierung kann nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorgenommen werden (Art. 118 Abs. 3 StPO), da ansonsten das Recht, sich am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt wird (BSK StPO/Mazzucchelli/ Postizzi, Art. 118 StPO, Rz. 11).
Im Bundesgerichtsentscheid BGE 148 IV 387 hat sich die Privatversicherung als Privatklägerin im Strafprozess konstituiert. Hintergrund ist, dass durch den Versicherungsmissbrauch, welcher mittels einer privaten Observation aufgedeckt wurde, die Privatversicherung unmittelbar in ihrem Vermögen verletzt wurde. Zudem gilt, wie bereits oben erwähnt, dass die Privatklägerschaft eigene im Rahmen der Rechtsordnung zulässige Beweismittel (bspw. Dokumente) anbieten und bei der Verfahrensleitung einreichen kann (vgl. Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b sowie Art. 192 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 2 StPO) (Gächter/Meier, 20; BGE 148 IV 387, E. 4.2). Das Bundesgericht erwog im besagten Entscheid, dass die Privatversicherung e contrario zu Art. 198 Abs. 1 StPO und Art. 282 StPO keine Zwangsmassnahmen und somit keine Observationen anwenden darf. Dabei vertrat das Bundesgericht den Standpunkt, dass die erfolgte private Observation aufgrund des damit verbundenen Eingriffes in die Privatsphäre der Betroffenen einer systematischen Observation durch Strafverfolgungsbehörden (Art. 282 f. StPO) und damit einer Zwangsmassnahme (im Sinne von Art. 196 lit. a StPO) im Ergebnis gleichkomme. Dies führe dazu, dass gerade die Privatversicherung resp. die Privatklägerin auch an die StPO, wie die Strafverfolgungsbehörden gebunden ist (BGE 148 IV 387, E. 4.2). Gächter/Meier kritisieren die vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereiches der StPO auf Privatversicherungen aufgrund dessen, dass die StPO einzig die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch die Strafbehörden (Art. 1 StPO) nicht aber von Privaten regelt (Gächter/Meier, 21).
Anderer Meinung als Gächter/Meier sind Teichmann/Weiss. Diese sehen eine Bestätigung der Ausweitung des Anwendungsbereiches der StPO auf Private, weil gerade auch Privatversicherungen gesetzlich verpflichtet sind, den Sachverhalt korrekt und vollständig aufzuklären. Damit eine Beurteilung der Leistungsansprüche erfolgen kann, greifen Privatversicherer oftmals auf Observationsergebnisse zurück. Weist der Privatversicherer einen Anspruch ab, so muss dieser vor dem kantonalen Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren standhalten. Liegt ein Verdacht auf Versicherungsmissbrauch vor, wird nicht nur die Leistung eingestellt, sondern auch oft eine Strafanzeige gestellt. Diesbezüglich wäre es stossend, wenn die Observationsergebnisse vor dem kantonalen Versicherungsgericht verwertet werden könnten, nicht aber so im Strafprozess. Deshalb ist die Entscheidung des Bundesgerichts, den Anwendungsbereich der StPO auch auf Privatpersonen auszuweiten, richtig (Teichmann/Weiss, 149).