Das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gilt als Konkretisierung der Menschenwürde (Art. 7 BV). Der Schutzbereich nach Art. 10 Abs. 2 BV umfasst die körperliche und die geistige Unversehrtheit sowie das Recht auf Selbstbestimmung, individuelle Lebensgestaltung und den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeit (BSK BV/Tetschentscher, Art. 10 BV, Rz. 32; BGE 127 I 6, E. 5). Wesentlich bei der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ist, dass diese keine allgemeine Handlungsfreiheit statuiert. Damit wird klargestellt, dass sich der/die Einzelne nicht immer auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen kann, wenn ein staatlicher Akt sich auf seine oder ihre persönliche Lebensgestaltung auswirkt. Geschützt wird somit nicht jedes persönliche, physische und psychische Unbehagen (Godenzi, 98; BGE 138 IV 13, E. 7.1). Zu den elementarsten Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung gehören besonders die persönlichkeitsnahen Entscheidungen, wie etwa über Leben und Sterben, den Kinderwunsch, die sexuelle Entfaltung usw. Nicht in den geschützten Bereich des Art. 10 Abs. 2 BV fallen bspw. das Betätigen von Geldspielautomaten oder die Haltung gefährlicher Hunde (Godenzi, 99-100; SGK BV/Schweizer, Art. 10 BV, Rz. 38). Die Frage, ob eine Verletzung des Schutzbereiches i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt, wird anhand der Intensität des Eingriffs und der individuellen Situation des Betroffenen beurteilt (BGE 127 I 6, E. 7; Godenzi, 99-100). Im Einzelfall kann bei unserer Anwaltskanzlei die Expertise von einer Anwältin oder einem Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld eingeholt werden.
Ein/e PrivatdetektivIn, welche/r im Auftrag von Sozial- oder Privatversicherungen Observationen tätigt, handelt einzig zweckorientiert und verfolgt damit das Ziel, Informationen über den Gesundheitsstand der oder des Versicherten zu beschaffen (Müller, 8; Godenzi, 100). Ein intrinsischer Eigenwert oder eine Einzigartigkeit lässt sich mit der Observationstätigkeit eines Privatdetektivs somit nicht bestätigen. Weiterhin kann man durch diese private Ermittlungstätigkeit nicht erkennen, dass es sich um elementare persönlichkeitsnahe Entscheidungen handelt (Godenzi, 100; BSK BV/ Tetschentscher, Art. 10 BV, Rz. 35). Keine Geltung kann die private Observation als Freizeitgestaltung beanspruchen, da sie Teil der Arbeitstätigkeit eines Privatdetektivs darstellt und aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage mit einer Grundrechtsverletzung (Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m Art. 36 Abs. 1 BV) einhergeht (Godenzi, 101; Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017, E. 4.1 ff.). Jedoch muss auch hier, obwohl sich kein Grundrechtsanspruch aus Art. 10 Abs. 2 BV für private Ermittlungstätigkeiten herleiten lässt, in Betracht gezogen werden, dass gemäss Art. 5 BV staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Handlungen von Privaten vorgenommen werden dürfen, welche nicht durch eine Rechtsordnung eingeschränkt oder mit einem Verbot gestraft werden (Godenzi, 105; BSK BV/ Epiney, Art. 5 BV, Rz. 41).