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Noveneingabe im Berufungsverfahren

Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) können in einem Prozess nicht uneingeschränkt vorgebracht werden. In den einzelnen Verfahren wird jeweils ein bestimmter Zeitpunkt bestimmt, bis zu welchem neue Tatsachen und Beweismittel in einem beschränkten Rahmen zugelassen sind (Leuenberger/Uffer-Tobler, 132). Unter echten Noven versteht man jene Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte Noven sind dagegen jene Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden haben. Dabei ist der einschlägige Gesetzesartikel für eine Noveneingabe im Berufungsverfahren Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 143 III 42, E. 4.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, 133).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren einzig noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Damit statuiert der Gesetzgeber unter restriktiven Voraussetzungen ein Novenrecht für das Berufungsverfahren. Die Zivilprozessordnung folgt dem Prinzip, dass alle Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz beizubringen sind und dass der Prozess durch den fallführenden Richter abschliessend geführt wird. Das Berufungsgericht sollte somit nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens dienen, sondern lediglich für die Überprüfung und der Korrektur des gefällten erstinstanzlichen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2).

Neue Tatsachen werden dann ohne Verzug dem Gericht beigebracht, wenn diese bereits in der Berufungs- oder Berufungsantwortschrift enthalten sind. Im Grundsatz gilt, dass Noven im ersten Schriftenwechsel vorzutragen sind. (Leuenberger/Uffer-Tobler, 446). Werden neue Tatsachen oder Beweismittel nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Berufungs- und Berufungsantwortschrift entdeckt, müssen sie dem Berufungsgericht umgehend, sprich in der Regel spätestens binnen einer oder zwei Wochen seit dem Entdecken, jedoch mindestens bis zum Schluss des Berufungsverfahrens, mit einer Noveneingabe eingereicht werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, 447; BSK ZPO/Spühler, Art. 317 ZPO, Rz. 7). Neben der rechtzeitigen Eingabe muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Dabei sollte aufgrund des Interesses an der materiellen Wahrheitsfindung kein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zumutbaren Sorgfalt angesetzt werden (BSK ZPO/Spühler, Art. 317 ZPO, Rz. 7).

Einen Zeitpunkt, bis zu dem (echte und unechte) Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden, nennt Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Ebenso wird der besagte Zeitpunkt in der Lehre nur spärlich thematisiert (BSK ZPO/Spühler, Art. 317 ZPO, Rz.5; Leuenberger/Uffer-Tobler, 447). Leuenberger/Uffer-Tobler äussern sich nicht allgemein zum letzten Zeitpunkt für das Vorbringen der Noven, jedoch sind sie der Meinung, dass wenn die Untersuchungsmaxime im Verfahren gilt, Noven bis zur Urteilsberatung noch vorgebracht werden können (Leuenberger/Uffer-Tobler, 447; Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.3).

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 sind Noven auch wenn die Frist zur Berufungs- bzw. Berufungsantwortfirst verstrichen ist, ausnahmsweise zuzulassen, insbesondere dann, wenn ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Berufungshandlung durchgeführt wird. Eine Noveneingabe kann dann nicht mehr erfolgen, wenn im Berufungsprozess bereits die Phase der Entscheidungsberatung eingeleitet wird. Diese beginnt mit einer allfälligen Berufungsverhandlung oder mit der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif hält und zur Urteilsberatung übergeht. Ab diesem Zeitpunkt können Noven nur noch mittels einer Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.5-6; Leuenberger/Uffer-Tobler, 447).