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Private Observation aus Sicht des staatlichen Gewaltmonopols

Das staatliche Gewaltmonopol lässt sich implizit aus Art. 5 BV, welcher das Rechtsstaatsprinzip statuiert, herleiten (BSK BV/Epiney, Art. 5 BV, Rz. 16 ff.; Kälin/Lienhard/Wyttenbach, 4). Selbiges beinhaltet die Kompetenz und die Verpflichtung, dass staatlicher Zwang gegenüber Personen und Sachen nur durch die staatlichen Organe selbst auszuüben ist. Dies gilt ebenso für Vollstreckungsaufgaben (Kälin/Lienhard/Wyttenbach, 4; Leutert, 77). Damit soll gewaltsame Selbstjustiz, wie auch Privatrache unterbunden werden (Godenzi, 1; Kälin/Lienhard/Wyttenbach, 4). Um jedoch Machtmissbrauch und Machtkonzentration des staatlichen Gewaltmonopols zu verhindern, gilt, dass staatliche Organe die in Art. 36 BV verankerten Prinzipien befolgen müssen. Dies beinhaltet die Gewaltenteilung und die Grundrechtsbindung nach Art. 35 Abs. 2 BV (KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, 4; BSK/WALDMANN, Art. 35 BV, Rz. 23). Die private Gefahrenabwehr im Rahmen des Hausrechts nach Art. 186 StGB, sowie die sog. Jedermannsrechte dienen ebenfalls der Abschwächung des staatlichen Gewaltmonopols. Bei den Jedermannsrechten handelt es sich um strafrechtliche und zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe, wie in Art. 15 StGB, Art. 17 StGB, Art. 52 OR, Art. 926 ZGB und Art. 701 ZGB definiert (Schuppli, 53).

Konkretisiert wird das staatliche Gewaltmonopol in Art. 2 StPO – dem Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols – welcher die Durchsetzung des materiellen Strafrechts und der Bestrafung von inkriminiertem Verhalten als einzige Aufgabe des Staats definiert (BSK StPO/ Straub/Weltert, Art. 2 StPO, Rz. 1-2; StPO Komm/Wohlers, Art. 2 StPO, Rz. 1-2; Godenzi, 1). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 196 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 198 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und gemäss den einzelnen gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen, durch die Polizei verfügt werden. Hintergrund ist, dass Zwangsmassnahmen stets mit einem Grundrechtseingriff einhergehen (BSK StPO/WEBER, Art. 196 StPO, Rz. 8; BGE 143 IV 387 E. 4.2). Die einzigen Ausnahmen dieser Regelung sind in Art. 218 StPO und Art. 263 Abs. 3 StPO zu finden. Diese besagen, dass unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen auch private Massnahmen zulässig sind (BSK StPO/ Weber, Art. 196 StPO, Rz. 6; BGE 143 IV 387 E.4.2). Somit wird klargestellt, dass Observationen durch Privatpersonen nach Art. 282 StPO, welche ebenso im Zwangsmassnahmenkatalog der StPO aufgeführt sind, ausgeschlossen sind (BGE 143 IV 387 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_75 vom 16. August 2017 E. 4.2).

Sozial- und Privatversicherungen bedienen sich oftmals der Hilfe von Privatdetektiven, die mittels einer Observation versuchen, einen möglichen Versicherungsmissbrauch zu untermauern (Teichmann/Weiss, 143; Vgl. BGE 143 IV 387; BGE 143 I 377). Dies widerspricht jedoch dem staatlichen Gewaltmonopol, denn Observation müssen gemäss Art. 282 StPO durch die im Gesetzesartikel vorgesehenen Strafverfolgungsbehörden und unter den geltenden Voraussetzungen (Art. 282 Abs.1 lit.a – lit. b StPO) erfolgen (BSK StPO/Eugster/Katzenstein, Art. 282 StPO, Rz. 8 ff.). Private Ermittler sind keine staatlichen Behörden und dementsprechend im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht an die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie Strafverfolgungsbehörden gebunden (Godenzi, 1; Stolkin, 7). Weiterhin sind Private im Verhältnis unter sich, nicht an die Grundrechte gebunden. Dies vorbehaltlich einer indirekten Drittwirkung (Gächter/Meier, 18; Stolkin, 11). Darüber hinaus wird den Sozial- wie auch Privatversicherungen die Kompetenz zum Risikoausgleich zugesprochen; nicht aber so, die Kompetenz in Sicherheitsaufgaben (Stolkin, 9). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich für das Institut der privaten Observation, dass sich diese nicht mit dem staatlichen Gewaltmonopol vereinbaren lässt (Stolkin, 15).