Die geografische Lage der Schweiz in Mitteleuropa macht sie zu einem bedeutenden Knotenpunkt im Transportwesen. Für nähere Ausführungen zum Transportrecht dürfen Sie gerne folgende Rubrik konsultieren: https://www.teichmann-law.ch/zuerich/transportrecht.html. Aufgrund des regen Warenverkehrs, welcher die Schweiz als Ziel- oder Durchfahrtsland tangiert, werden sowohl inländische als auch ausländische juristische und natürliche Personen täglich mit zollrechtlichen Fragen zur Schweiz konfrontiert. Sei es für Sie als Privatperson oder für Ihr Unternehmen - unsere Anwältinnen und Anwälte für Zollrecht in Zürich sind jederzeit um eine hochprofessionelle, massgeschneiderte und transparente anwaltliche Dienstleistung bemüht.
Die Bilateralen I gewähren der Schweiz in gewissen Bereichen Zugang zum EU-Binnenmarkt. Ausgenommen ist die Schweiz unter anderem von der EU-Zollunion (vgl. Art. 28 ff. AEUV). Die Einfuhr von Waren aus der EU und Drittländern erfolgt demnach unter Berücksichtigung zollrechtlicher Vorschriften, die sich aus schweizerischen oder internationalen Bestimmungen ergeben. Auf Bundesebene sind vorliegend das Zollgesetz (ZG), das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), die Zollverordnung (ZV) sowie eine Vielzahl an Verordnungen mit verschiedenen zollrechtlichen Regelungsbereichen einschlägig. Ein Beispiel bildet die Verordnung vom 5. Juni 1989 über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Sicherheit. Auf internationaler Ebene bestehen zahlreiche Übereinkommen im Bereich des Zollrechtes. Ein Beispiel bildet das GATT oder die Ordnung für den Zollverschluss der Rheinschiffe.
Die Vorschriften regeln unter anderem, wie die Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs über die Zollgrenze vorgenommen werden darf, unter welchen Gegebenheiten die Einfuhr bestimmter Waren erlaubt ist, welche Mengen zulässig sind, ob auf die eingeführten Waren eine Mehrwertsteuer erhoben werden darf oder wie hoch die Zollabgaben ausfallen.
Identisch zum steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren gilt das Selbstdeklarationsprinzip auch für die Einfuhr von Waren in die Schweiz. Das Mitführen bestimmter Waren, unter anderem Tabak, Alkohol sowie Tiere und Platzen, sind beim Grenzübertritt von sich aus anzuzeigen. Widerhandlungen gegen Vorschriften aus verschiedenen Erlassen führen regelmässig zu Konsequenzen. Dabei ist vor allem an Bussen zu denken. Wird das Verschulden als schwer qualifiziert, kann die Widerhandlung mit Geldstrafe bestraft werden. An dieser Stelle ist, soweit nur Widerhandlungen gegen Abgabevorschriften begangen wurden, auf die straflose Selbstanzeige zu verweisen.
Sei es beratend oder vertretend - unsere Anwältinnen und Anwälte für Zollrecht in Zürich begleiten Sie gerne in allen zollrechtlichen Belangen. Vor den schweizerischen Zollbehörden und in zollrechtlichen Gerichtsverfahren stehen wir kompromisslos und kompetent an Ihrer Seite. Selbstverständlich beraten wir Sie auch über ausländische Gegebenheiten des Zollrechts, falls Sie umgekehrt eine Beförderung von Waren ins Ausland anstreben.