Der Unternehmer schuldet dem Besteller nach Unterzeichnung des Werkvertrages nicht nur sorgfältiges Tätigwerden, sondern Arbeitserfolg. Mängel an Werken sind keine Seltenheit und bergen somit Konfliktpotential. Die Mängelrüge muss rechtzeitig erfolgen und sollte genügend detailliert und verständlich ausformuliert sein. Nach Entdeckung eines Mangels ist es deswegen sinnvoll, sofort einen Anwalt beizuziehen. Der Besteller schuldet dem Unternehmer hingegen eine Vergütung für sein Tätigwerden. Bleibt diese aus, ist es ebenfalls ratsam, einen Anwalt mit der notwendigen Erfahrung und Expertise beratend beizuziehen.