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Anwalt für Sozialversicherungsrecht in Zürich

Das schweizerische Sozialversicherungssystem bildet ein Netz, welches die Existenz der Menschen in der Schweiz gewährleistet. In der Schweiz lebende und arbeitende Personen sowie deren Angehörige werden durch dieses Netzt finanziell in existenzverknüpften Belangen abgesichert. Dabei unterscheidet man in der Schweiz fünf Teilbereiche, nämlich die Arbeitslosenversicherung, den Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls, die Familienzulagen, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung, auch ALV genannt, gewährleistet die Existenz im Falle eines Erwerbsausfalles, indem sie den Versicherten angemessene Ersatzleistungen auszahlt. Ein Erwerbsausfall kann durch verschiedene Lebenskonstellationen hervorgerufen werden. Er trifft nämlich da ein, wo der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, ein Mensch von Arbeitslosigkeit betroffen ist, Kurzarbeit geleistet wird oder Arbeitsausfälle aufgrund höherer Gewalt auftreten. Das Arbeitslosenversicherungswesen wird in der Schweiz durch das AVIG, der AVIV und weiteren Verordnungen geregelt. Die medizinische Grundversorgung wird in der Schweiz durch die obligatorische Krankenversicherung gewährleistet. Die Leistungen der Krankenkasse werden dort gesprochen, wo in Abwesenheit von Leistungen der Unfallversicherung medizinische Angelegenheiten in Zusammenhang mit einer Mutterschaft, Krankheit oder einem Unfall anfallen. Das Krankenversicherungswesen wird in der Schweiz durch das KVG, die KVV und weitere Verordnungen geregelt. Eine für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorische Unfallversicherung regelt hingegen den Schadensausgleich dort, wo bei Versicherten beruflich bedingte Krankheiten diagnostiziert werden oder Unfälle geschehen. Das Unfallversicherungswesen wir in der Schweiz durch das UVG, die UVV und weitere Verordnungen geregelt. Der Zweck von Familienzulagen besteht im Ausgleich eines Teiles der Kosten, die den Eltern für den Unterhalt der Kinder entstehen. Dabei lassen sich Familienzulagen in den Kategorien der Kinder- und Ausbildungszulagen unterscheiden. Die Kantone gestalten ihre Hoheit bezüglich der Auszahlung von Familienzulagen nach der nationalen Vorgabe des FamZG aus. An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass einige kantonale Regelungen Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Der Staat investiert durch Familienzulagen somit in die Zukunft der Schweiz. Als lex specialis bleibt das FLG vorbehalten, welches das Wesen der Familienzulagen für die Landwirtschaft regelt. Ergänzt werden die Erlasse auf dem Gebiet der Familienzulagen durch die FamZV und weitere kantonale Erlasse. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung soll im Alter und bei Todesfällen die Existenz der Betroffenen sichern. Gemeinsam mit der Invalidenversicherung, welche die Existenz von invaliden Menschen sichert und Eingliederungsmassnahmen finanziert, bildet die Alters- und Hinterlassenenversicherung die erste Säule im des Dreisäulenprinzips der Altersvorsorge. Das Wesen der Altersvorsorge wird in der Schweiz durch das AHVG, dem Ausgleichsfondsgesetz, der AHVV und weitere Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt. Das IVG, die IVV und das Ausgleichsfondsgesetz regeln wiederum das Wesen der Invalidenversicherung. Personen, die einen Erwerbsausfall aufgrund einer Dienstpflicht erleiden, werden durch einen angemessenen Erwerbsersatz entschädigt. Anspruchsberechtigt sind dabei Personen, die am Rekrutierungstag teilnehmen, in der schweizerischen Armee, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst leisten sowie Teilenehmerinnen und Teilnehmer von kantonalen und nationalen «Jugend und Sport»- sowie Jungschützenleiterkursen. Weiter werden Erwerbsersatzzahlungen bei Erwerbsausfällen aufgrund von Mutter- oder Vaterschaft sowie natürlich auch aufgrund des Wahrnehmens der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes fällig. Geregelt wird das Erwerbsersatzwesen in der Schweiz durch das EOG und die EOV.

Als Dacherlass fungiert das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG. Dieses regelt den allgemeinen Teil und somit gemeinsame Aspekte des Sozialversicherungsrechts. Es statuiert allgemeine Grundsätze, verschiedene Verfahren, definiert wesentliche Begriffe und übernimmt die Koordination der Leistungen aus den verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Spezialgesetzen.

Rechtsanwalt Sozialversicherungsrecht Zürich

Wie Sie sehen, besteht das schweizerische Sozialversicherungsrecht aus einem Geflecht an Vorschriften, welches für Laien oftmals schwer durchschaubar und unverständlich ist. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Sozialversicherungsrecht in Zürich gewährleisten Ihnen eine umfassende sowie hochprofessionelle Betreuung in Ihrer persönlichen sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit.