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Anwalt für Enteignungsrecht in Zürich

Oftmals ist die Enteignung von privatem Eigentum zugunsten des Staates mit dem Zweck der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Das Enteignungsrecht ist vor allem in Zusammenhang mit Grundeigentum von grosser Bedeutung. Beispielsweise können Grundeigentümer für den Bau von Autobahnen enteignet werden. Der Ausgangspunkt des Enteignungsrechts bildet das sachenrechtliche Institut des Eigentums, welches sich auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie stützt (vgl. Art. 26 BV). Diese umfass drei Teilgehalte:

  • Institutsgarantie (Art. 26 BV)
  • Bestandesgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV)
  • Wertgarantie (Art- 26 Abs. 2 BV)

Die Eigentumsgarantie schützt, wie der Name schon verrät, das Eigentum an sämtlichen privatrechtlichen Vermögensrechten. Darunter fällt unter anderem das Grundeigentum.

Anwalt für Enteignungsrecht in Zürich

Die Institutionsgarantie gewährleistet das Eigentum als zentrales Privatrechtsinstitut und darf vom Staat weder abgeschafft noch ausgehöhlt werden. Sie bildet einen Grundpfeiler der in der Schweiz vorherrschenden marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung. Die Bestandesgarantie gewährleistet das Eigentum sowohl als Existenzgrundlage als auch als Selbstbestimmungsgrundlage. Weiter dient sie als Grundlage der staatlichen Eigentumsschutzpflicht, wobei der Staat nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV in das Eigentum eingreifen darf (BGE 130 I 360 E. 14.2). Die Wertgarantie zielt auf den vollständigen Werterhalt bei einem schweren, gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie ab. Der Staat spricht dabei Entschädigungen.

Durch öffentlich-rechtliche Eingriffe kann der Staat auf das Grundeigentum einwirken. Dazu stehen dem Staat sowohl die formelle und materielle Enteignung als auch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zur Verfügung. Die formelle Enteignung setzt ein formelles Enteignungsverfahren voraus, in welchem dem Eigentümer die Eigentumsrechte entzogen werden und diese auf den Enteigner übergehen. Ein Beispiel dafür wäre die Enteignung eines Stiftungsgrundstückes mit dem Zweck der Errichtung eines Waffenplatzes (vgl. BGE 112 Ib 531 E. 4; 128 II 74 E. 5). Von einer materiellen Enteignung spricht man dann, «wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird» (BGE 131 II 728 E.2). Darunter versteht man regelmässig Wertverminderungen, die aus dem Eingriff resultieren. Wird eine Person vom besagten Eingriff in einem Umfang betroffen, in dem ihre Einschränkung ohne Entschädigungszahlung gegenüber der Allgemeinheit als eine Ungleichbehandlung und Unzumutbarkeit erscheint, so spricht man von einem Sonderopfer. Für solche Sachverhalte wird ebenfalls eine materielle Enteignung angenommen. Ein Beispiel für eine materielle Enteignung ist die Umzonung eines Grundstückes aus der Bauzone in die Bauverbotszone.

Dabei handelt es sich jeweils um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Betroffenen. Enteignungsverfahren können insbesondere beim Bau von öffentlichen Strassen vorkommen. Im Vordergrund steht häufig die Frage der Verhältnismässigkeit und allfälligen Entschädigungsfolgen. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Enteignungsrecht in Zürich begleiten und beraten Sie bei Enteignungsverfahren aller Art und vertreten Ihre Interessen souverän vor allen zuständigen Behörden und Gerichten.