de en ru it fr

Ihr Anwalt für Scheidungsrecht in Zürich

Dass der Bund fürs Leben in allen Ehen ein Leben lang hält, ist leider eine Utopie. In der Schweiz wurden im Jahr 2018 40'716 Ehen geschlossen, 16'542 hingegen geschieden. In der Stadt Zürich wurden im Jahr 2022 3280 Ehen geschlossen, die 1062 Scheidungen gegenüberstehen. Daraus resultiert, dass Scheidungen an der Tagesordnung sind. In dieser belastenden Zeit stehen unsere verlässlichen Anwälte für Scheidungsrecht in Zürich kompromisslos an Ihrer Seite und vertreten Ihre Interessen mit dem grösstmöglichen Einsatz.

Die Hauptaufgabe im Scheidungsverfahren ist es, innert nützlicher Frist eine für alle Parteien tragbare Lösung herbeizuführen. Eine Scheidung ist in drei verschiedenen Konstellationen denkbar:

  1. Scheidung auf gemeinsames Begehren hin (Art. 111 ZGB und Art. 112 ZGB)
  2. Scheidungsklage nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit (Art. 114 ZGB)
  3. Subsidiäre Scheidungsklage infolge Unzumutbarkeit der Ehefortsetzung (Art. 115 ZGB)

Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren hin liegt, wie man bereits dem Ausdruck entnehmen kann, Einigkeit über den Scheidungswillen vor. Es wird zwischen den Parteien vermittelt und eine einvernehmliche Lösung angestrebt, welche nur noch durch das Gericht genehmigt werden muss.Die Verschuldensfrage, also wer sich im konkreten Fall für das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, wird nicht geprüft. Vielmehr sollen die Ehegatten im Zuge der Geltendmachung eines ernsthaften und überlegten Scheidungswillens beim Gericht gemeinsam die Scheidung verlangen und eine Scheidungsvereinbarung (Scheidungskonvention) einreichen. Diese soll die Scheidungsfolgen regeln. Haben die Ehegatten Kinder, so müssen Anträge hinsichtlich dieser gestellt werden. Daraufhin wird sich das Gericht mit der Scheidung auseinandersetzen, wobei insbesondere die Ehegatten in verschiedenen Konstellationen angehört werden. Regelmässig erfolgen diese Anhörungen sowohl gemeinsam als auch getrennt. Dadurch versucht das Gericht zu ermitteln, ob tatsächlich ein ernsthafter und überlegter Scheidungswille vorliegt. Bei Involviertheit von Kindern werden diese grundsätzlich ebenfalls angehört. Kommt das Gericht zu Schluss, dass tatsächlich ein ernsthafter und überlegter Scheidungswille vorliegt und die Scheidungskonvention innerhalb der rechtlichen Schranken ausgestaltet ist, so spricht das Gericht ein Scheidungsurteil. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin wiederum ebenfalls in zwei Konstellationen denkbar ist. Einerseits können die Ehegatten eine vollständige Scheidungskonvention bei Gericht einreichen (vgl. Art. 111 ZGB). Anderseits können die Ehegatten zwar gemeinsam das Scheidungsbegehren einreichen, jedoch das Gericht die Scheidungsfolgen in dem Umfang festlegen lassen, in dem keine Einigkeit zwischen den Ehegatten erlangt werden konnte (Teileinigung i.S.v. Art. 112 ZGB).

Natürlich ist die Scheidung auf Begehren hin eine ideale Variante. In der Realität bestehen freilich auch Ehen, in denen nur ein einseitiger Scheidungswunsch vorliegt – das heisst, in denen sich nur ein Ehegatte scheiden lassen möchte. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren hin scheitert in diesem Fall. Vielmehr muss der scheidungswillige Ehegatte die Scheidungsklage erheben. Auch bei einer Unvereinbarkeit und einer folgenden Scheidungsklage begleiten wir unsere Klienten durch den gesamten Prozess. Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle den Scheidungsgrund der gescheiterten Ehe dann als gegeben an, wenn die Eheleute zur Zeit der erhobenen Scheidungsklage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZGB). Der andere Ehegatte muss dabei nicht in die Scheidung einwilligen und auch der Beweis dafür, dass die Ehe nicht irreversibel gescheitert ist, kann nicht erhoben werden. Ein faktisches Getrenntleben genügt, um die Voraussetzung von Art. 114 ZGB zu erfüllen. Die Konkretisierung des faktischen Getrenntlebens beurteil sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «an der Vorstellung (…), welche die Ehegatten vom Zusammenleben haben» (BGer 5A_242/2015 E. 3.3.).

Falls zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Scheidungswille vorliegt und die Fortsetzung der Ehe währen des zweijährigen Getrenntlebens (vgl. Art. 114 ZGB) nicht zumutbar ist, sieht der Gesetzgeber einen subsidiären Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB vor. Das Billigkeitsrecht soll nämlich ausnahmsweise dort einschreiten, wo die rechtliche Verbindung, welche die Ehe mit sich bringt, einem Ehegatten seelisch nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit bedarf schwerwiegender Gründe. Die Konkretisierung von schwerwiegenden Gründen ist nicht immer einfach. Solche müssen objektiv betrachtet schwer wiegen oder der beklagten Person zurechenbar sein. Letzteres ist nicht einem Verschulden des Beklagten gleichzusetzen. Der klagende Ehegatte darf nicht selber die Verursacherin oder der Verursacher der schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit sein. Hier ist zu erwähnen, dass Art. 115 ZGB nur selten einschlägig ist. Dadurch soll die Aushöhlung von Art. 114 ZGB vermieden werden, was insbesondere durch die kurze Trennungszeit von zwei Jahren gerechtfertigt erscheint. Mittlerweile haben sich für die Bestimmung von schwerwiegenden Gründen einige Fallgruppen gebildet. Das Gericht muss für die Annahme oder Ablehnung schwerwiegender Gründe jedoch verschiedene Faktoren berücksichtigen. Beispielsweise müssen das Verschulden und die Ehegeschichten im Einzelfall berücksichtigt werden. Das Gericht entscheidet daraufhin nach Billigkeit (BGE 127 III 134 E. 3b).

Die Auflösung einer Ehe zieht in jedem Fall weitreichende Folgen nach sich, welche ebenfalls geregelt werden müssen. Darunter fallen Aspekte wie die berufliche Vorsorge, das Schicksal der ehelichen Wohnung, die güterrechtliche Auseinandersetzung und zahlreiche weitere Aspekte.

Sei es bei der Erarbeitung einer Scheidungskonvention, bei der Geltendmachung schwerwiegender Gründe als Scheidungsgrund für eine unmittelbar folgende Scheidung und für jegliche denkbaren Gründe in Sachen Scheidungsrecht – unsere Anwältinnen und Anwälte für Scheidungsrecht in Zürich stehen Ihnen als verlässlicher Partner während des ganzen Verfahrens zur Seite.