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Ihr Anwalt für Kindes- und Erwachsenenschutz in Zürich

Insbesondere die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie von ihr konsultierte Anlaufstellen oder Personen treffen Schutzmassnahmen für Kinder, wenn deren Wohl gefährdet ist. Im Zentrum steht somit immer das Kindeswohl. Ist dieses gefährdet und kann dieses nicht durch die Personen, welche die elterliche Sorge innehaben gesichert werden, sieht das Gesetz Rechtsbehelfe vor, die den Eingriff in die elterliche Sorge ermöglichen. Die KESB macht von diesen Rechtsbehelfen dann Gebrauch, wenn von der Gefährdung des Kindeswohls Kenntnis erlangt. Doch wie erlangt die KESB Kenntnis solcher bedauernswerten Konstellationen? In der Regel geschieht dies als Folge von Melderechten und Meldepflichten. Alle Personen können von ihrem Melderecht dann Gebrauch machen, wenn bei ihnen der Verdacht auf eine Gefährdung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität eines Kindes besteht (vgl. Art. 314c ZGB). Auf der anderen Seite bestehen für Personen, die eine gewisse Garantenstellung begründen, eine Meldepflicht (vgl. Art. 314d ZGB). Darunter fallen beispielsweise Ärztinnen und Ärzte sowie Lehrerinnen und Lehrer. Die Meldung muss dabei an die jeweils zuständige kantonale KESB am Wohnort des Kindes erfolgen.

Kindesschutzmassnahmen bringen einen intensiven Eingriff in die elterliche Sorge mit sich, weshalb die Anordnung solcher die Beachtung einiger Grundsätze bedarf.

  1. Gefährdung des Kindeswohls: Das Wohl einer minderjährigen Person unter elterliche Sorge muss gefährdet sein. Die Gefährdungsquelle ist nicht relevant. Somit kann unter anderem auch das Kind selbst für die eigene Gefährdung verantwortlich sein. Auch der zeitliche Aspekt ist unwichtig, denn ob die Gefährdung schon vorliegt oder nur voraussehbar ist, ist nicht relevant.
  2. Subsidiarität von Kindesschutzmassnahmen: Kindesschutzmassnahmen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn andere Anlaufstellen und insbesondere die Eltern keinen Erfolg herbeiführen können.
  3. Gesetzliche Grundlage: Angeordnete Kindesschutzmassnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht sein
  4. Kindesschutzmassnahmen als Ergänzung: Kindesschutzmassnahmen sollen nicht die elterliche Sorge als Ganzes aushebeln, sondern nur dort ergänzend wirken, wo die elterlichen Fähigkeiten nicht den gewünschten Erfolg versprechen.
  5. Verhältnismässigkeit: Die Kindesschutzmassnahme muss verhältnismässig sein. Konkret soll diese eine potentielle Kindeswohlgefährdung verhindern und nicht darüber hinausgehen. Es gilt deshalb eine Kindesschutzmassnahme zu wählen, welche einerseits zwar nicht übermässig in die elterliche Sorge eingreift, anderseits jedoch genug intensiv ist, um ihr Zweck zu erreichen.
  6. Anordnung im korrekten Verfahren

Angeordnete Kindesschutzmassnahmen widerspiegeln sich in der Vornahme geeigneter Massnahmen, der Zuweisung einer Beistandschaft, des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Betreuung sowie im Entzug der elterlichen Sorge.

Unter geeigneten Massnahmen sieht der Gesetzheber die mildesten Kindesschutzmassnahmen vor. Die KESB kann sowohl die (Pflege)Eltern als auch das Kind selbst ermahnen sowie Weisungen betreffend verschiedene Lebensbereiche erteilen. Die KESB kann weiter den genannten Personen eine Einsichts- und Auskunftspflicht auferlegen (vgl. zum Ganzen Art. 307 Abs. 3 ZGB). Im Falle mangelnder Kindesbetreuung und -Erziehung durch die Eltern kann die KESB für das Kind eine Beiständin oder einen Beistand zuweisen. Dabei handelt es sich um die am häufigsten verhängte Kindesschutzmassnahme. Die als Beiständin oder Beistand fungierende Person gewährleistet eine kontinuierliche Begleitung in der Erziehung, wobei das Umfeld des Kindes mit ihr zu kooperieren hat. Da die KESB nur zusätzlich zur elterlichen Sorge nur ergänzende Massnahmen verhängt, ist zu beachten, dass die Vertretungsmacht der Eltern nicht mit jener der Beistandsperson in Konflikt gerät. In Folge einer Missachtung von Anordnungen kann die elterliche Sorge beschnitten werden. Unsere Rechtsanwälte für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Zürich stehen ihnen bei der Regelung solcher Konflikte bedingungslose zur Seite (vgl. Art. 308 ZGB).

Ist die Gefährdung des Kindeswohl mit dem Aufenthaltsort des Kindes verknüpft, kann die KESB respektive das Gericht den Eltern oder einem Elternteil subsidiär das Bestimmungsrecht über den Aufenthaltsort des Kindes entziehen. Die Schwelle für einen solchen Entzug wurde jedoch hoch angesetzt, müssen dafür z.B. grobe Misshandlungen oder tiefgehende Konflikte innerhalb der Familie vorliegen. Diese Massnahme kommt einer Eltern-Kind-Trennung gleich, was nur dann zu rechtfertigen ist, falls der Aufenthalt im Elternhaushalt unzumutbar geworden ist. Die KESB bringt das Kind in Folge an einem geeigneten Ort unter, wobei es sich regelmässig um eine Pflegefamilie, aber auch um Kinderheime handelt (vgl. Art. 310 ZGB).

Die wohl einschneidendste Massnahme stellt der Entzug der elterlichen Sorge als ultima ratio dar (vgl. Art. 311 ZGB). Diese umfasst alle Rechte und Pflichten, welche die Eltern gegenüber dem Kind haben. Mitumfasst sind somit die Obhut (oder Betreuungsanteile) sowie der Anspruch auf den persönlichen Verkehr und das Entscheidungsrecht für wichtige Angelegenheiten im Leben des Kindes. Dabei ist z.B. an Angelegenheiten wie Religion oder die Wahl der Schule zu denken. Wird eine solche Massnahme durch die KESB respektive das Gericht angeordnet, so bekommt das Kind einen Vormund.

Für Erwachsene i.S.v. volljährigen Personen (Art. 14 ZGB) werden ebenfalls Schutzmassnahmen getroffen, wenn diese aufgrund eines Schwächezustandes nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen oder Entscheidungen zu treffen (vgl. Art. 360 ff. ZGB). Gefordert ist die Gefährdung des Wohls der betroffenen Person aufgrund davon, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann. Hier schreitet die örtlich zuständige KESB (vgl. Art. 442 ZGB) und andere kantonale Behörden schützend ein, indem sie Massnahmen zur Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Person erlässt. Solche Dabei sind drei verschiedene Arten von Schutzmassnahmen voneinander zu unterscheiden:

  • Massnahmen, die von Gesetzes wegen eintreten (nichtbehördliche Massnahme);
  • Massnahmen, die vom Betroffenen durch eigene Vorsorge getroffen wurden (nichtbehördliche Massnahme);
  • Massnahmen, die eine Behörde für den jeweiligen konkreten Fall anordnen kann (behördliche Massnahme).

Nichtbehördliche Massnahmen umfassen die Vertretung durch den eingetragenen Partner oder Ehegatten (Art. 374 ff. ZGB) sowie die eigene Vorsorge (Art. 360 ff. und 370 ff. ZGB), wobei behördliche Massnahmen hingegen verschiedene Arten der Beistandschaft (vgl. Art. 393 ff. ZGB) umfassen.

Da Massnahmen im Erwachsenenschutz in die Freiheit und die Rechte des Individuums eingreifen, erlassen die KESB und andere kantonale Behörden solche Massnahmen nur unter strengen Voraussetzungen:

  1. Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Person
  2. Verhältnismässigkeit der Massnahme
  3. Massnahme muss rechtlich vorgesehen sein
  4. Massnahme muss im rechtlich einschlägigen Verfahren angeordnet werden

In vielen Fällen kann, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Zürich vertreten unsere Klienten vor der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise anderen Behörden.