Eine Ehe entsteht nicht einfach durch die klassische Hochzeit, sondern bedarf für ihre Entstehung der Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen. Weiter verleiht die Ehe einer Partnerschaft nicht nur einen zusätzlichen Anstrich gegen aussen, sondern begründet aufgrund des Vertragscharakters ebenfalls Rechte und Pflichten für die Eheleute im Innenverhältnis. Das Eherecht bringt dadurch zahlreiche Regelungsbereiche mit sich, wodurch es sich facettenreich zu präsentieren weiss.
Beispielsweise gilt es vorab zu klären, ob die angehenden Eheleute überhaupt die Ehevoraussetzungen erfüllen (Art. 94 ff. ZGB), welchen Namen die Eheleute führen wollen (Art. 160 ZGB), wie der Unterhalt der Familie gewährleistet werden soll (Art. 159 und 163 ZGB), wie die für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständige oder im Gewerbe beziehungsweise im Beruf des anderen Ehegatten mithelfende Person zu entschädigen ist (Art. 164 ZGB), ob vom ordentlichen Güterstand abgewichen werden (vgl. Art. 181 ZGB) oder ob ein Ehevertrag geschlossen werden soll. Da jede Ehe individuelle Lebenskonstellationen erschafft, sind unsere Anwälte für Eherecht in Zürich sehr um eine optimale Ausgestaltung Ihrer Ehe bemüht. Wir beraten Sie in allen eherechtlichen Belangen und gestalten Ihre zukünftige Ehe rechtlich so, dass Sie in voller Transparenz und Klarheit über die tatsächlichen Gegebenheiten den Bund fürs Leben schliessen können.
Eheliche Auseinandersetzungen sind auch abgesehen von Scheidungen unangenehm für alle beteiligten Parteien. Zur optimalen Interessenwahrung, etwa im Eheschutzverfahren, empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung beider Seiten.
Das Eheschutzverfahren kommt dann in Betracht, wenn ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht wahrnimmt oder in wichtigen Angelegenheiten für die eheliche Gemeinschaft Uneinigkeiten zwischen den Ehegatten besteht (vgl. auch Art. 172 ZGB). Die Intention des Gesetzgebers bestand darin, ein Verfahren zur Rettung der Ehe zu statuieren, das eine Alternative zur Scheidung oder Trennung anbietet. Das Bundesgericht sieht den ursprünglichen Zweck des Eheschutzverfahrens in der Aussöhnung der Ehegatten, in der Vermeidung zukünftiger aber auch Beilegung aktueller Streitigkeiten und der Verhinderung der Entfremdung der Ehegatten (BGE 116 II 21 E. 4.). In der Praxis findet das Eheschutzverfahren heute jedoch überwiegend in der Vorbereitung auf eine Scheidung Anwendung.
Im Eheschutzverfahren unterscheidet man zwischen gerichtlichen Eheschutzmassnahmen und nicht-gerichtlichen Eheschutzmassnahmen.
Nicht-gerichtliche Eheschutzmassnahmen widerspiegeln sich in Angeboten, in denen die Ehegatten durch Fachpersonen für die einschlägig problemverursachenden Lebensbereichen eine Beratung einholen können. Gemäss Art. 171 ZGB müssen die Kantone Ehe- oder Familienberatungsstellen erschaffen. Die Konsultation einer solchen Stelle ist nicht zwingend. Es besteht somit die Möglichkeit, das Gericht direkt anzurufen. Beratende Massnahmen, welche auf einen Konsens abzielen, können in der Praxis jedoch oft erfolgsversprechend sein.
Entscheidet sich ein Ehegatte alleine oder die Ehegatten gemeinsam gegen die Konsultation einer kantonalen Ehe- oder Familienberatungsstelle oder hat sich die Konsultation dieser als nicht zielführend erwiesen, besteht die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Eheschutzverfahrens. Dafür müssen sowohl formelle als auch materielle Eheschutzvoraussetzungen erfüllt sein. Die formelle Eheschutzvoraussetzung ist wird dadurch erfüllt, dass die Ehegatten, sei es gemeinsam oder alleine, ein Eheschutzbegehren beim zuständigen Gericht einreichen (vgl. Art. 172 ZGB). Das Eheschutzbegehren muss dabei in Form von konkreten Anträgen erfolgen. Eine Einleitung des Eheschutzverfahrens von Amtes wegen oder aufgrund eines Begehrens von Drittpersonen ist nicht vorgesehen. Wurde das Verfahren eröffnet, so können Massnahmen des Kindesschutzes dahingegen eingeleitet werden. Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung des Eheschutzverfahrens liegt dabei beim Gericht am Wohnsitz eines oder beider Ehegatten, wobei das Gericht über Eheschutzmassnahmen i.S.v. Art. 172 ff. ZGB im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 23 Abs. 1 ZPO, Art. 271 lit. a ZPO). Ausgeschlossen wird das Eheschutzverfahren durch ein rechtshängiges Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO).
Der Wortlaut von Art. 172 Abs. 1 ZGB offenbart die beiden materiellen Gründe für die Einleitung eines Eheschutzverfahrens:
Gerichtliche Eheschutzmassnahmen lassen sich erneut in autoritativen und nicht autoritativen Eheschutzmassnahmen unterscheiden.
Bei der Ausübung nicht autoritativer Eheschutzmassnahmen nimmt das Gericht eine zurückhaltende Rolle ein. Es spricht in der Regel vorerst Ermahnungen aus (Art. 172 Abs. 2 ZGB), welche die Versöhnung der Ehegatten zum Ziel haben sollen. Dabei appelliert das Gericht an die ehelichen Pflichten der Eheleute. Hingegen strebt das Gericht durch die Vermittlung vermehrt konsensuale Massnahmen an.
Autoritative Eheschutzmassnahmen spricht das Gericht subsidiär zu nicht autoritativen Eheschutzmassnahmen aus (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB). Diese sind gesetzlich im ZGB vorgesehen und umfassen beispielsweise die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens (vgl. Art. 176 ZGB).
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