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Vers un droit à la réparation dans l’Union européenne ?

Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Léonard Gerber verfasst. Veröffentlicht wurde dieser am 8. März 2021 in der Fachzeitschrift «Jusletter». Der Artikel befasst sich mit den gesetzgeberischen Massnahmen der Europäischen Union in Hinblick auf den Konsumentenschutz. Hersteller von elektronischen Geräten wie Apple sind bekannt dafür, dass die Reparatur ihrer Geräte nur sehr schwer zu bewerkstelligen ist. In den meisten Fällen ist dies ohne die Bewältigung hoher Kosten kaum möglich. Da die einzelnen Komponenten miteinander sowie mit der internen Software des Gerätes verbunden sind, bleibt es Dritten oftmals verwehrt, eine Reparatur durchzuführen. Folglich werden beschädigte Geräte nicht repariert, sondern durch neue ersetzt. Aus ökologischer Sicht ist diese Vorgehensweise höchst problematisch, da die Ersetzung der beschädigten Geräte in vielen Fällen durchaus möglich wäre. Bei einem Mangel des Gerätes kann der Käufer ohne Mehrkosten eine Reparatur oder ein neues Gerät verlangen. Wenn weder die Reparatur noch die Ersetzung möglich sind, kann der Konsument eine Preisreduktion geltend machen oder den Kaufvertrag auflösen, woraufhin der Verkäufer dem Käufer eine Entschädigung in Höhe des Kaufpreises entrichten muss. Aus der Sicht des Konsumenten liegen die Gründe, von einer Reparatur abzusehen, in der Tatsache, dass die Reparatur nach Ablauf der Garantie zu teuer ausfällt. Zudem haben einige Konsumenten auch lediglich das Bedürfnis, ein neues Gerät zu kaufen, weil das beschädigte bereits veraltet wirkt. Aus der Sicht der Reparaturdienstleister drängt sich das Problem auf, dass diese keine kompatiblen Ersatzteile finden, weil die Hersteller selbst Reparaturdienstleistungen anbieten oder eigene spezifische Dienstleister mit der Reparatur betrauen, weswegen diese auch die nötigen Ersatzteile erhalten. Im Sinne des Konsumentenschutzes sowie der Nachhaltigkeit ist die Europäische Kommission bestrebt, die Erhöhung der Lebensdauer von elektronischen Geräten mit einem gesetzlichen Rahmen zu fördern. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise ebenfalls ein Recht auf Reparatur eingeführt. Dieser gesetzliche Rahmen sieht vor, dass Ladegeräte standardisiert werden müssen, damit diese mit allen Geräten kompatibel werden. Somit müssten Konsumenten nicht jedes Mal Ladegeräte kaufen, wenn eine neue Version ihres Mobiltelefons oder Tablets auf dem Markt erscheint.

Zum Autor: Fabian Teichmann leitet eine Anwaltskanzlei und ist als öffentlicher Notar im Kanton St. Gallen tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2021). Vers un droit à la réparation dans l’Union européenne ? Jusletter.