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Unzulässigkeit von Onlinedurchsuchungen

Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst und 2017 in der Fachzeitschrift «Anwaltsrevue» veröffentlicht. In diesem Artikel geht es um die Überwachung von Privatpersonen in der Schweiz. Geheime Überwachungsmassnahmen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und benötigen daher eine gesetzliche Grundlage. Insbesondere das Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen ist durch das Strafrecht geregelt. Bei der physischen Sicherstellung von Geräten können gespeicherte Nachrichten editiert werden, weshalb hier eine Siegelung verlangt werden kann. Aktives Abfangen von E-Mails und SMS erfordert immer eine richterliche Bewilligung. In Bezug auf die Überwachung von Privaträumen gibt es keine explizite Differenzierung, jedoch sind nicht alle Räumlichkeiten gleich geschützt. Eine Überwachung von Arbeitszimmern ist eher zu rechtfertigen als eine in Schlaf- oder Badezimmern. Eine Abgrenzung im Rahmen von Onlinedurchsuchungen ist schwierig, da alles, was nicht öffentlich ist, als geschützt durch das Recht auf Privatsphäre gilt. Des Weiteren behandelt der Artikel verschiedene Fragen in Zusammenhang mit dem Einsatz von technischen Überwachungsgeräten in Strafverfahren und zur Gefahrenabwehr. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob die Geräte des Täters als Überwachungsgeräte eingesetzt werden dürfen und wie die Überwachung von Onlinetelefonie geregelt ist. Dabei wird auf die Einführung des neuen Artikels 269ter StPO in der Schweiz eingegangen, der das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlaubt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es wird auch die Notwendigkeit betont, bei der Sichtung von Bildmaterial auf Geräten die Inhalte gründlich zu prüfen, um Manipulationen zu vermeiden. Allerdings ist Internettelefonie aufgrund der Verschlüsselungstechnologien nicht einfach abzuhören, was die Behörden dazu zwingt, spezielle Software (GovWare) einzusetzen, um die Telefonate überwachen zu können. Dies geht über die rechtlichen Grenzen einer konventionellen Telefonüberwachung hinaus, da es ein Eindringen in ein fremdes Datenverarbeitungssystem im Sinne des Strafgesetzbuches erfordert. Folglich wäre es geboten, den Einsatz von GovWare als gesetzliche Grundlage unter Art. 280 lit. a StPO zu betrachten, der den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zum Zweck der Abhörung oder Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes regelt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Art. 280 StPO die für Überwachungsmassnahmen infrage kommenden Geräte nicht aufzählt und nur auf die möglichen Zwecke einer Überwachung Bezug nimmt. Art. 269ter StPO, der den Einsatz von als E-Mail getarnten Spionageprogrammen erlaubt, gilt es ebenfalls als rechtliche Grundlage zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist die Überwachung von WhatsApp, Telegram oder Viber zweifelsohne auf der Basis von Art. 269ter StPO zulässig.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt, öffentlicher Notar sowie Unternehmensberater. Er setzt sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Autor und Lehrbeauftragter intensiv mit strafrechtlichen Themen auseinander.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2022). Unzulässigkeit von Onlinedurchsuchungen. Anwaltsrevue, 10, 427-430, 2017.