Der vorliegende Artikel behandelt das Thema ungelöste Probleme der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Er beschreibt konkrete Methoden, die von Geldwäschern und Terrorismusfinanziers eingesetzt werden, um ihre Ziele zu erreichen. Auf diese Weise wird aufgezeigt, inwiefern Lücken in bestehenden Compliance-Massnahmen vorhanden sind und die Erkenntnisse können als Leitfaden für Compliance-Experten, Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden dienen. Geschrieben wurde der Artikel von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Léonard Gerber, Jurist bei Teichmann International (Schweiz) AG.
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie leicht Kriminelle die Mechanismen zur Einhaltung der Anti-Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsvorschriften umgehen können. In der Literatur haben sich wenige Autoren damit auseinandergesetzt, wie Terrorismusfinanzierer sowie Geldwäscher konkret vorgehen, um Compliance-Massnahmen umgehen zu können. Trotz internationaler Bemühungen sind Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung immer noch globale Probleme. Deshalb werden die derzeitigen Massnahmen zu ihrer Bekämpfung als unzureichend eingeschätzt.
Am 12. Juni 1989 wurde das Strafgesetz so geändert, dass im Rahmen von Art. 305bis StGB Geldwäscherei jedes Verfahren umfasst, das es ermöglicht, die illegale Herkunft oder die Verwendung von Vermögenswerten zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts reicht es aus, wenn eine Handlung geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Aufdeckung oder die Einziehung von Vermögenswerten aus einem Verbrechen oder einer qualifizierten Steuerstraftat zu behindern. Es sind allerdings nur vorsätzlich begangene Handlungen strafbar.
Häufig werden zur Geldwäscherei Strohmänner eingesetzt. Das schweizerische Bundesgericht betrachtet den Einsatz von Strohmännern oder einer Briefkastenfirma als Behinderung amtlicher Ermittlungstätigkeiten. Geldwäscherei wird nach Art. 305bis Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Liegt im Sinne von Art. 305bis Abs. 3 StGB ein schwerer Fall vor, so kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen beantragt werden.
Befragte berichten, dass Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer insbesondere Offshore-Banken nutzen, um Compliance-Vorschriften zu umgehen. Hintergrund ist, dass Offshore-Banken den Ruf haben, weniger strenge Compliance-Massnahmen vorzunehmen. Solche Transaktionen erschweren die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird durch die Vielfalt der beteiligten Rechtsordnungen auf internationaler Stufe, die nicht alle gleich schnell umgesetzt werden, und durch die manchmal begrenzte internationale Rechtshilfe erschwert, ganz zu schweigen von allfälligen Verständigungsproblemen.
Weiter verwenden Geldwäscher wie oben erwähnt Strohmänner. Damit werden Transaktionen nicht unter ihrem eigenen Namen getätigt, sondern über Dritte abgewickelt. Die Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers ist somit für die Strafverfolgungsbehörden erschwert. Bei Fragen oder Anliegen in Zusammenhang mit Themen wie diesem können Sie sich gerne von unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen beraten lassen.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz sowie öffentlicher Notar. Er ist zudem niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein und leitet Beratungsgesellschaften in Dubai, Liechtenstein und England.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gerber, L. (2020). Les problèmes non résolus du blanchiment d'argent et du financement du terrorisme – méthodes employées et lacunes en matière de compliance. Expert Focus 4/2020, 215–219.