Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, hat sich in einem Artikel für die Zeitschrift für Medienstrafrecht mit den Umgehungsmöglichkeiten des Leihmutterschaftsverbots in Deutschland, Österreich und der Schweiz am Beispiel der Ukraine beschäftigt. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen können Ihnen bei Unklarheiten gerne weiterhelfen.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz machen sich Ärzte strafbar, wenn sie bei einer Frau, die bereit ist, ihr Kind im Anschluss an die Geburt Dritten zu überlassen, eine künstliche Befruchtung vornehmen. Auch sind sie strafbar, wenn sie auf eine Frau, die das Kind als eigenes austragen will, eine fremde befruchtete oder unbefruchtete Eizelle übertragen. Strafbar macht sich allerdings nur der Arzt; die Leihmutter, die Auftraggeber sowie die Materiallieferanten nicht. Auch die Vermittlung von Leihmutterschaften werden unter Strafe gestellt, jedoch nur in Deutschland und der Schweiz – in Österreich nicht.
Ist eine Person auf der Suche nach Möglichkeiten, das Leihmutterschaftsverbot zu umgehen, reicht eine Google-Suche aus, um zahlreiche Möglichkeiten in verschiedensten Ländern zu finden. Die Vermittler dafür sitzen meist in Österreich – schliesslich ist die Vermittlung von Leihmutterschaften in Österreich straflos. Potenzielle Kunden können sich an diese Vermittler wenden, damit sie ihnen behilflich sind, ein passendes Angebot auszuwählen und ihnen bei der Organisation und Abwicklung der Leihmutterschaft helfen können. Wer eine kostengünstigere Lösung sucht, kann sich auch direkt an ukrainische Kliniken wenden, die auf Leihmutterschaften spezialisiert sind. Für eine Leihmutterschaft in der Ukraine wird vorausgesetzt, dass es sich bei den Kunden um ein verheiratetes und heterosexuelles Paar handelt. Ausserdem muss der Kindsvater sein eigenes genetisches Material zur Verfügung stellen. Bei der Mutter muss ein medizinischer Grund vorliegen, der es ihr verunmöglicht, das Kind selbst auszutragen (z.B. fehlgebildete oder fehlende Gebärmutter).
Um mit dem von der Leihmutter ausgetragenen Kind zurück in die Heimat zurückkehren zu können, müssen Reisedokumente beantragt werden. Eigentlich ist es nicht möglich, bei Botschaften Ausweisdokumente für von Leihmüttern ausgetragene Kinder auszustellen. Häufig drücken die Botschaften allerdings bei der Ausstellung ein Auge zu.
Im deutschsprachigen Raum ist es somit überraschend leicht, die Leihmutterschaftsverbote umgehen zu können. Die aktuelle Rechtslage verhindert demnach nicht die Leihmutterschaft, sondern verlagert diese letztlich nur ins Ausland. Um das verhindern zu können, müssten alle Beteiligten mit signifikanten Strafen sanktioniert werden.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz sowie öffentlicher Notar in St. Gallen. Er leitet Beratungsgesellschaften in Dubai, London und Liechtenstein und ist niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2022). Umgehungsmöglichkeiten des Leihmutterschaftsverbots in Deutschland, ésterreich und der Schweiz am Beispiel der Ukraine. Zeitschrift für Medizinstrafrecht (medstra), 2/2022, 93-97.