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Tour d’horizon de l’imposition des fondations

Der Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Stiftungen in der Schweiz, wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Ella Meyer verfasst und im Februar 2023 in der Fachzeitschrift Jusletter veröffentlicht. In der Schweiz existieren aufgrund des günstigen rechtlichen und steuerlichen Rahmens viele Stiftungen. Einige dieser Stiftungen verfolgen öffentliche oder kulturelle Ziele und kommen in den Genuss von Steuerbefreiungen. Die Anzahl gemeinnütziger Stiftungen hat in den letzten Jahren zugenommen, mit einem Rekord von 365 Neugründungen allein in den letzten fünf Jahren. Die Stiftung nach schweizerischem Recht verfolgt das Ziel, Vermögen für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Stiftung hat eine eigene juristische Persönlichkeit und wird von einer staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht. Es gibt verschiedene Arten von Stiftungen, darunter autonome, kirchliche, familiäre und Vorsorgestiftungen. Diese Stiftungen unterliegen der direkten Bundessteuer sowie der kantonalen Steuer auf Gewinn und Kapital, wobei die Steuersätze und Freibeträge je nach Kanton variieren. Die Mehrwertsteuer betrifft all jene, die ein Unternehmen betreiben, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens und dem verfolgten Zweck, selbst wenn es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt. Lediglich Dienstleistungen gegen Entgelt sind steuerpflichtig. Stiftungen können jedoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn ihr Jahresumsatz unter CHF 100'000.00 liegt, bzw. unter CHF 150'000.00, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die nicht von der Mehrwertsteuer für gemeinnützige Stiftungen ausgenommen sind. Dies gilt auch für Stiftungen, die gemeinnützige Sport- oder Kulturaktivitäten ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben und ehrenamtlich geführt werden. Gemeinnützige Stiftungen können von direkten Steuern befreit werden, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dem öffentlichen Interesse oder dem Gemeinwohl dienen und weitere Bedingungen erfüllen. Die Bedingung des öffentlichen Interesses bezieht sich in erster Linie auf Aktivitäten im Bereich der Wohltätigkeit, Humanität, Gesundheit, Umwelt, Bildung, Wissenschaft und Kultur. Rein wirtschaftliche Zwecke sind gänzlich ausgeschlossen. Es gibt jedoch Unterschiede in Hinblick auf die Bedingungen für gemeinnützige Stiftungen im Vergleich zu Stiftungen, die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen. Letztere dürfen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen, solange diese gegenüber den gemeinnützigen Zielen sekundärer Natur sind. Schliesslich können Spender, einschliesslich der Gründer, in bestimmten Fällen ihre finanziellen Beiträge an Stiftungen von ihren direkten Steuern abziehen.

Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt, öffentlicher Notar in St. Gallen und Unternehmensberater. Er ist ebenfalls Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten und publiziert regelmässig Artikel zu strafrechtlichen Themen in unterschiedlichen Fachzeitschriften.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Meyer, E. (2023). Tour d’horizon de l’imposition des fondations. Jusletter.