Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Léonard Gerber verfasst und 2019 in der Fachzeitschrift «Jusletter» veröffentlicht. Der Artikel behandelt die jüngsten Entwicklungen der Geldwäscherei sowie der Terrorismusfinanzierung. Der Finanzsektor wendet enorme Mittel auf, um Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes zu erfüllen. In diesem Rahmen sind Finanzintermediäre bestrebt, Geldwäscherei sowie Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Präventionsmassnahmen werden jedoch durch diverse Methoden unterminiert. So treten die Kriminellen kaum selbst in Erscheinung, denn durch den Einsatz von Strohleuten bleibt deren Identität verborgen. Des Weiteren operieren Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer oftmals in Ländern, in denen die Einhaltung von Compliance-Vorschriften nicht effektiv durch die Behörden durchgesetzt wird. In dieser Hinsicht können sich Kriminelle darauf verlassen, dass diese Länder nur sehr beschränkt Rechtshilfe leisten, was Strafverfahren im Ausland erheblich verlangsamt. Generell gilt es festzustellen, dass Finanzinstitute selten über die nötigen Mittel verfügen, um die wirtschaftlich berechtigten Personen zu eruieren und die Hintergründe einer Transaktion zu erhellen. Nur Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste sind in dieser Hinsicht genügend gewappnet. Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer weisen in Hinblick auf ihre Strategien eine erstaunliche Fantasie auf. So besteht eine Strategie darin, einen fiktiven Prozess zu initiieren. Die Kriminellen müssen in diesem Zusammenhang für die Gegenpartei Strohleute einsetzen und vor Gericht die Existenz eines Darlehens geltend machen. Die Gegenpartei kann anschliessend auf eine anwaltliche Vertretung verzichten und durch absichtliche Fehler und Unterlassungen in der Beweiserhebung den Prozess verlieren. Das Gericht wird anhand der geltend gemachten Beweismittel entscheiden müssen und den Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens bestätigen. Das rechtskräftige Urteil wird Compliance-Beauftragte oftmals in die Irre führen, da diese fälschlicherweise davon ausgehen, dass das Gericht den Sachverhalt vollumfänglich geprüft hat. Eine andere Strategie von Geldwäschern und Terrorismusfinanzierer besteht in der Errichtung eines Beratungsunternehmens. Solange die Beratungsgesellschaft keine Finanzdienstleistungen anbietet, sondern beispielsweise im Bereich der Marktanalyse tätig ist, muss sie sich keinem Kontrollorgan anschliessen und der Finanzmarktaufsicht keine Rechenschaft ablegen. Folglich ist es einer Beratungsgesellschaft möglich, relativ frei zu operieren und beispielsweise fingierte Rechnungen auszustellen. Der Wert einer Beratung ist nicht an objektive Kriterien gebunden, weswegen die Festlegung des Preises der Beratungsdienstleistung ziemlich flexibel ist. Einfachere Strategien betreffen die Nutzung von Schliessfächern oder Geldtransfersystemen, welche häufig nur eine oberflächliche Identifizierung des Senders sowie des Empfängers involvieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt mit einem besonderen Interesse für strafrechtliche und kriminologische Fragen. Im Rahmen dieser Rechtsgebiete nimmt er Lehraufträge an verschiedenen Universitäten wahr.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2019). Tendances du blanchiment d’argent et du financement du terrorisme. Jusletter.