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Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote im Kontext strafbarer Vortaten – eine rechtsvergleichende Betrachtung zu den Ländern Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen mittels einer strafbaren Vortat erlangte Daten, insbesondere käuflich erworbene Daten, in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein als Beweis in Strafverfahren verwertet werden dürfen. Verfasst wurde der Beitrag von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld stehen Ihnen bei allfälligen Fragen oder Anliegen zur Verfügung. Der ganze Beitrag wurde in der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung (LJZ) im März 2022 veröffentlicht.

Begonnen hat die Debatte mit den Steuer-CDs. Dabei wurden strafbar erlangte Daten deutschen Steuerbehörden zum Kauf angeboten. Staatliche Akteure haben diese strafbar erlangten Daten für Millionenbeträge erworben, um damit noch viel höhere Summen an Steuerannahmen zu erhalten. Das deutsche Bundesgericht hat entschieden, dass solche Beweise zulässig sind. Problematisch erscheint diese Vorgehensweise allerdings für die Schweiz und Liechtenstein, die sich auf den Standpunkt stellen, dass Unrecht nicht mit Unrecht begegnet werden dürfe. Allerdings wurde diese Frage weder in der Schweiz noch in Liechtenstein letztinstanzlich beantwortet.

Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Beweise, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, die die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, verboten. Fraglich ist nun, ob der Kauf von Daten auch zu einem absoluten Verwertungsverbot im Sinne vom Art. 140 Abs. 1 StPO führt. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot liegt offensichtlich nicht vor. Da die Beweise aber auf strafbare Art und Weise erhoben wurden, sind sie nur verwertbar, wenn dies für die Aufklärung schwerer Straftaten zwingend notwendig wäre. Bei Steuerstraftaten liegt allerdings nie eine schwere Straftat vor. In Liechtenstein und Österreich erlaubt die obergerichtliche Rechtsprechung wie in Deutschland in der Regel die Verwertbarkeit von strafbar erlangten Daten.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz, Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein. Des Weiteren ist er als Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2022) Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote im Kontext strafbarer Vortaten- eine rechtsvergleichende Betrachtung zu den Ländern Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz. Liechtensteinische Juristen-Zeitung (LJZ), 43(1), 60-71.