In diesem Beitrag befassen sich die Autoren Dr. iur. Patrick Stach und Dr. iur. Dr. rer. pol. LLM. Fabian Teichmann mit dem komplexen Thema einer Praxisübernahme. Bei der Übernahme einer Arztpraxis sind verschiedene juristische Stolpersteine zu beachten.
Als erstes muss der Vertragsgegenstand festgelegt werden. Es ist zwischen der Übernahme eines Einzelunternehmens und der einer juristischen Person zu unterscheiden. Der Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis stellt ein Spezialfall dar. Zu beachten ist, dass Arbeitsverhältnisse gemäss Art. 333 OR auf den Erwerber des Betriebes übergehen, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt. Auch die Patienten werden vom Käufer übernommen, diese müssen jedoch gemäss dem Datenschutzgesetz ausdrücklich einwilligen. Diese Zustimmung sollte bei der Aufnahme von Patienten bereits mittels Standardformular geregelt werden. Liegt keine Zustimmung vor, können sie innert nützlicher Frist ihre Patientenakte abholen. Ein solcher Vertrag sollte den Käufer zudem verpflichten, die Patientendossiers während zehn Jahren aufzubewahren. Die Patientendossiers, bei denen die Patienten nicht informiert wurden, sind in einem separaten Schrank aufzubewahren, nach dem sogenannten Zwei-Schrank-Prinzip. Der Käufer kann sich damit vor datenschutzrechtlichen wie auch strafrechtlichen Folgen schützen. Auch eine Zession von Honorarforderungen sollte nur mit Zustimmung der betroffenen Patienten erfolgen und auch für die Einführung des Käufers in die Praxis sollte eine Regelung getroffen werden. Diese wie auch Gewährleistungsansprüche sollten schriftlich festgehalten werden. Bei Konkurrenzverboten ist es wichtig, dass sie zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Der Käufer hat zudem zu beachten, dass mit der Arztpraxis verbundene Versicherungspolicen automatisch auf ihn übergehen, wenn er diese nicht spätestens 30 Tage nach dem Kauf ablehnt. Um Steuern einzusparen ist eine rechtzeitige juristische Planung hilfreich. Unter Umständen haben die Parteien die Vereinbarung eines Reuegeldes in Erwägung zu ziehen. Abschliessend hält der Artikel fest, dass eine Praxisübernahme einer rechtzeitigen Planung bedarf und die genannten Punkte rechtlich klar zu regeln sind.
Unter dem Titel «Tatbestand» beschreiben die Autor-/innen die Folgen der verschiedenen Arten der Sterbehilfe. Gemäss dem schweizerischen Strafrecht ist die aktive Fremdtötung und damit auch die aktive Sterbehilfe ausdrücklich verboten. Eine solche gezielte Tötung kann als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, als Totschlag gemäss Art. 113 StGB oder als Tötung auf Verlangen nach Art. 114 StGB qualifiziert werden. Bezüglich der indirekten aktiven Sterbehilfe gibt es in der Schweiz keine ausdrückliche Regelung. Dabei findet keine gezielte Fremdtötung statt, sondern sie wird als unbeabsichtigte, aber vermeidbare Nebenfolge einer medikamentösen Behandlung in Kauf genommen. Auch die passive Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Diese ist nur strafbar, wenn der Täter eine Garantenstellung innehatte und daher in der Lage gewesen wäre, die gebotene Rettungshandlung vorzunehmen.
Des weiteren beschäftigen sich die Autor-/innen mit den Lehrmeinungen und der Rechtsprechung zu diesem Thema. Die Art und den Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens selbst zu bestimmen ist gemäss dem schweizerischen Bundesgericht als europäisch garantiertes Grundrecht anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Person urteilsfähig ist. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geht in die gleiche Richtung. In einem Urteil im Fall «Widmer gegen die Schweiz» hat die EKMR entschieden, dass die Nichtaufnahme der Strafverfolgung nicht gegen die EMRK verstosse.
In der Literatur werden Rechtfertigungsgründe für die direkte aktive Sterbehilfe diskutiert. Zum Teil wird der individuelle Anspruch auf Autonomie höher gewichtet als der Lebensschutz. Zudem wird ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund von der Lehre in Betracht gezogen. Betreffend die indirekte Sterbehilfe komme es auf den Vorsatz an. Eine andere Meinung schlägt vor, dass die indirekte aktive Sterbehilfe aus dem Bereich der Tötungsdelikte auszuklammern sei. Gemäss den Autor-/innen ist dieser Ansatz nicht schlüssig, da die Heilungspflicht des Arztes mit der Tötungshandlung kollidiert. Eine andere Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass eine tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung die indirekte aktive Sterbehilfe rechtfertigen kann. Art. 114 StGB stellt jegliche Form der Fremdtötung und das Töten auf Verlangen unter Strafe, lediglich eine mildere Strafe ist möglich. Weitere Gründe, die die indirekte aktive Sterbehilfe teilweise erlauben sind die verfassungsrechtliche Güterabwägung zwischen der Lebenserhaltungspflicht des Arztes und der persönlichen Freiheit. Auch auf die Lehre des Doppeleffektes kann als Rechtfertigung zurückgegriffen werden. Keine der oben genannten Begründungen für die Zulassung der indirekten aktiven Sterbehilfe überzeugt nach Ansicht der Autor-/innen. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die indirekte aktive Sterbehilfe nach dem heute geltenden Recht begründet werden kann.
Bezüglich der passiven Sterbehilfe ist festzuhalten, dass sie grundsätzlich als zulässig erachtet wird, wenn die intensivmedizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, den bevorstehenden Tod sowieso nur hinausgezögert hätten. Zudem geht bei urteilsfähigen Personen das Recht auf Selbstbestimmung dem Lebensschutz vor. Mit dem überwiegenden Interesse am Selbstbestimmungsrecht kann im Gegensatz dazu, bei Urteilsunfähigen nur beschränkt argumentiert werden.
Die Autor-/innen raten Anwälten und Notaren davon ab, ihren Klienten den Wunsch nach Sterbehilfe zu erfüllen. Dies gilt vor allem dann, wo ein Mandat als Willensvollstrecker besteht. Äussert ein Klient einen solchen Wunsch, so ist er an geeignete Spezialisten zu verweisen.