Unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen sind täglich juristischen Themen wie diesen konfrontiert. Der vorliegende Beitrag über das Thema Schutz urteilsunfähiger Personen bei Gentests wurde im Jusletter veröffentlicht. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie Dr. Madeleine Camprubi, Rechtsanwältin bei Teichmann International (Schweiz) AG.
Besonders schutzbedürftig sind Urteilsunfähige im Bereich von Gentests. Das totalrevidierte GUMG, das 2021 in Kraft treten wird, behebt verschiedene Schutzdefizite des geltenden GUMG. Diese führt neue Straftatbestände zur Sicherstellung der Grenzen von Gentests an Urteilsunfähigen ein.
Eine urteilsunfähige Person ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der es wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Diesen Personen schuldet die Gesellschaft einen besonderen Schutz. In Bezug auf Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, ist in der Bundesverfassung ausdrücklich verankert. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen sowie Kinder sehen die internationalen Übereinkommen besonderes Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an.
Anhand von genetischen Untersuchungen am Menschen werden Eigenschaften des menschlichen Erbguts vorgenommen. Mittels dieser Untersuchungen können die genetischen Ursachen von Krankheiten herausgefunden werden. Dies ist nützlich für die Diagnose von Erbkrankheiten oder Veranlagungen. Weiter beruhen die Erstellungen von DNA-Profilen auf genetischen Untersuchungen. Gentests können anhand von Blut-, Speichel-, Nagel- oder Haarprobe ausgeführt werden, womit die Gefahr gross ist, dass diese ohne Wissen der betroffenen Personen vorgenommen werden können.
Das BAG geht zwar nicht von einem Verbot aus, wenn bezüglich genetischer Tests der Anwendungsbereich des GUMG überschritten wurde. Jedoch richtet der Bundesrat ein spezielles Augenmerk auf die Gewährleistung des Schutzes der Urteilsunfähigen und verweist insbesondere auf die restriktiven Voraussetzungen für Gentests an solchen Personen. Für weitere medizinrechtliche Themen wie diese stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen gerne zur Verfügung.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Notar in St. Gallen sowie Rechtsanwalt in der Schweiz. Des Weiteren ist er Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten in St. Gallen.
Fabian Teichmann / Madeleine Camprubi, Schutz urteilsunfähiger Personen bei Gentests, in: Jusletter 2. September 2019