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Regelung der Sterbehilfe in der Schweiz und in Deutschland

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Thema Regelung der Sterbehilfe in der Schweiz und in Deutschland. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, sowie von Dr. Madeleine Camprubi, Rechtsanwältin bei Teichmann International (Schweiz) AG. Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind des Öfteren persönlichen Themen wie der Sterbehilfe konfrontiert.

Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht zum Thema Sterbehilfe ein Urteil gefällt. Das BVerfG hat sich entsprechend überwiegender Kritik in der Lehre dafür entschieden, dass das strafbewehrte Verbot der geschäftsmässigen Förderung der Selbsttötung, wie es im seit dem 10.12.2015 geltenden § 217 dStGB verankert ist, verfassungswidrig ist. Aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten des gesetzgeberischen Willens wurde das gänzliche Verbot als nichtig erklärt. Ähnlich hat das VfGH in Österreich am 11.12.2020 das noch strengere, absolute Verbot des Hilfeleistens zum Suizid, wofür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, abgeschafft. Das Verleiten zum Suizid bleibt aber unverändert strafbar nach § 78 öStGB.

Der Oberbegriff Sterbehilfe umfasst ein breites Spektrum von Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die beim Freitod eines sterbewilligen Menschen mitwirken. Es gibt verschiedene Formen von Sterbehilfe, die in verschiedene Kategorien unterteilt sind, bezugnehmend auf Erlaubtes und Unerlaubtes. Die Sterbehilfe lässt sich in direkte aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid unterteilen. Unter der direkten aktiven Sterbehilfe ist das Beenden eines sterbewilligen Menschen durch eine aktive Handlung, durch Verabreichung einer letalen Dosis an Medikamenten, zu verstehen. Die passive Sterbehilfe äussert sich dadurch, dass der Helfer formell nicht tötet, sondern nach geäussertem Wunsch oder mutmasslichem Todeswunsch des Sterbewilligen die lebensverlängernden Massnahmen abbricht. Bei der Beihilfe zum Suizid handelt es sich um eine Hilfeleistung, wie die Bereitstellung des letalen Präparates oder die Begleitung zum entsprechenden Arzt, damit sich der Sterbewillige durch eigenes aktives Tun das Leben nehmen kann.

Momentan steht das Mittel Natrium-Pentobarbital (NaP) zum Suizid im Vordergrund. Dieses Mittel wurde 1916 patentiert und wird aufgrund seiner Nebenwirkungen und seiner hohen Abhängigkeit nur als Sterbehilfepräparat angewendet. Es führt zum Tod durch Einschlafen und Lähmung des Atemzentrums.

Die Zulassung der Sterbehilfe steht der staatlichen Pflicht zum Lebensschutz (Art. 2 EMRK, Art. 2 GG, Art. 10 BV) gegenüber. Hierbei geht es insbesondere um die Gefahr für den freigewählten, autonomen Tod beziehungsweise, dass sich Menschen nicht selbst sich für die Sterbehilfe entscheiden, sondern zum Beispiel von Angehörigen oder professionellen Organisationen unter Druck gesetzt oder manipuliert werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern es dem Staat unter dem Titel der freien Bildung des Sterbewillens zusteht. Bei Anliegen oder weiteren Fragen können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Frauenfeld und Zürich wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen tätig. Weiter ist er niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., & Camprubi, M. (2021). Regelung der Sterbehilfe in der Schweiz und Deutschland. MedR, 39, 141–146.