Der Artikel, welcher von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst wurde, behandelt die jüngsten Entwicklungen in Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Der Artikel wurde 2019 im Journal of Financial Regulation and Compliance veröffentlicht. Der Finanzsektor betreibt einen immensen Aufwand, um Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes zu erfüllen. In diesem Rahmen sind Finanzintermediäre bestrebt, Geldwäscherei sowie Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Diese Bestrebungen werden jedoch durch diverse Methoden unterminiert. So treten die Kriminellen kaum selbst in Erscheinung, denn durch den Einsatz von Strohleuten bleibt deren Identität verborgen. Des Weiteren operieren Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer oftmals in Ländern, die Compliance-Vorschriften weniger strikt oder kaum anwenden. In dieser Hinsicht können sich Kriminelle darauf verlassen, dass diese Länder nur sehr beschränkt Rechtshilfe leisten, was Strafverfahren im Ausland erheblich verlangsamt. Des Weiteren greifen Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer häufig auf eine solide Dokumentation ihrer vermeintlichen Geschäftsbeziehungen zurück, welche durch notariell beglaubigte Dokumente und fingierte Verträge weiter an Glaubwürdigkeit gewinnt. Beispielsweise können Kriminelle mit der Gründung einer Beratungsfirma fingierte Rechnungen ausstellen, die an vermeintliche Klienten gesendet werden, welche nie in den Genuss einer Dienstleistung kamen. Es ist jedoch geboten, tatsächlich Beratungsdienstleistungen zu erbringen, damit die Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer im Falle einer Untersuchung Klienten sowie Geschäftsabläufe vorweisen können. Eine weitere Methode besteht darin, einen Prozess zu initiieren und diesen absichtlich zu verlieren, um der obsiegenden Partei im Ausland Geld zu überweisen, welches als Rückerstattung eines Darlehens oder Schadenersatzzahlung inszeniert werden kann und in den Augen von Compliance-Beauftragten eine gerichtliche Legitimität geniesst. Dabei entgeht es den Compliance-Beauftragten oftmals, dass ein Gericht in vertragsrechtlichen Angelegenheiten generell den Sachverhalt nicht von Amtes wegen feststellt, weswegen es lediglich aufgrund der von den Parteien erstellten Beweislage einen Entscheid trifft. Eine weitaus simplere Methode in Hinblick auf die Geldwäscherei besteht in der Nutzung eines Schliessfaches, welches bereits ausreicht, um inkriminierte Vermögenswerte vor der Einziehung zu verbergen. Sofern die Kriminellen Strohleute einsetzen, ist es den Strafverfolgungsbehörden selbst bei Auffindung des Schliessfaches kaum möglich, den wahren Eigentümer des Bargeldes zu eruieren. Generell gilt, Geldwäscher sowie Terrorismusfinanzierer weisen eine unendlich grosse Fantasie auf, wenn es darum geht, inkriminierte Vermögenswerte zu verstecken und für ihre Zwecke zu benutzen. Daher ist es geboten, Compliance-Beauftragte auf diese Methoden zu sensibilisieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar in St. Gallen. Zudem ist er auf internationaler Ebene als Unternehmensberater tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2019). Recent Trends in Money Laundering and Terrorism Financing. Journal of Financial Regulation and Compliance. https://doi.org/10.1108/JFC-03-2018-0042.