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Private Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren

Unsere Anwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen beschäftigen sich überwiegend mit strafrechtlichen Themen. Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie Fabian Zeller, studentischer Mitarbeiter bei Teichmann International, haben sich in einem Beitrag im Jusletter mit dem Thema private Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren auseinandergesetzt.

In einem Urteil vom 26. September 2019 äusserte sich das Bundesgericht erstmals zur Verwertbarkeit privat erlangter Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess. In diesem Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, die Aufnahmen seien als Beweismittel nicht zugelassen und somit ist die Beschwerde der angeklagten Partei gutzuheissen. Dieses Urteil ist insofern von Relevanz, da seither mit diesem Urteil einige Neuerungen im Vergleich zur bestehenden Praxis einhergingen. Im vorliegenden Beitrag wird die Problematik von privaten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel veranschaulicht und zeigt zunächst das Spannungsverhältnis solcher Aufnahmen mit dem Datenschutzgesetz (DSG) auf. Anschliessend folgen Ausführungen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel von Privatpersonen im Strafprozess.

Dashcams, welche meistens im Armaturenbrett des Autos befestigt sind, werden in der Schweiz immer beliebter. Es handelt sich hierbei um ein privat erlangtes Beweismittel, da in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Dashcam-Aufzeichnungen von Privatpersonen getätigt werden. In diesem Hinblick ist die fortschreitende Entwicklung autonomer Fahrzeuge, welche ebenfalls Aufnahmen vornehmen, von zentraler Bedeutung. Momentan gibt es noch keine präzisen Bestimmungen zu erlangten Beweismitteln von Privatpersonen, sondern regelt nur die Verwertbarkeit seitens der Strafbehörden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO sind sie auch für die Beweissammlung zuständig, was jedoch nicht bedeutet, dass Privatpersonen nicht in einem Strafverfahren selbst Beweise einbringen dürfen. Somit ist es die Aufgabe der Lehre und der Rechtsprechung, Regeln über die Verwertbarkeit privat erlangter Beweismittel im Strafverfahren zu definieren.

Erlangen Private rechtskonform die Beweismittel, so stellt das kein Problem dar. Wenn es sich um einen Beweis handelt, welcher privat unter Verstoss gegen materielles Recht erhoben wurde, sind zur Verwertbarkeit gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Dafür ergab sich in der Rechtspraxis ein zweistufiges Prüfschema, welches durch den eingangs erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 26. September 2019 teilweise bestätigt wird, jedoch wurde dieses seither auch erneuert.

Nach dem Datenschutzgesetz sind Dashcam-Aufnahmen als heimliche Datenerhebungen zu qualifizieren. Mit Ausnahme allfälliger Rechtfertigungsgründe stellt die Aufnahme eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Personen dar, die in der Aufnahme abgebildet sind. Denn die Aufnahme beinhaltet das gesamte Verkehrsgeschehen, worin andere Personen als auch Autokennzeichen aufgenommen werden. Das Datenschutzgesetz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die erhobenen Daten nur zum Eigengebrauch dienen. Konklusiv kann gesagt werden, dass permanent aufnehmende Dashcams als widerrechtlich zu qualifizieren sind. In Ausnahmefällen dürfen laut dem Bundesgericht rechtswidrig erlangte Beweise von Privatpersonen eingebracht werden, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Bei Fragen und weiteren Anliegen strafrechtlicher Themen können Sie gerne von unseren Rechtsanwälten in St. Gallen, Frauenfeld und Zürich beraten werden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist als Notar in St. Gallen und als Rechtsanwalt in der Schweiz tätig. Des Weiteren ist er niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein sowie Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Teichmann, F., & Zeller, F. (2020, 30. September). Private Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren. Jusletter IT (30. September).