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Plädoyer für Onlinedurchsuchungen

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Thema Plädoyer für Onlinedurchsuchungen. Veröffentlicht wurde der Beitrag in der Zeitschrift ius.full und geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen. Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind täglich technologischen Themen wie diesen konfrontiert und stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

In den meisten Ländern ist es zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen den Fernmeldeverkehr zu überwachen. Systematische, verdeckte Durchsuchungen von Festplatten ohne das Wissen des Betroffenen, sprich Onlinedurchsuchungen, sind hingegen ein weitaus schwerwiegender Eingriff. Onlinedurchsuchungen sind jedoch ein besonderer Zweck zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und wird unter anderem unter dem «NSA Terrorist Surveillance Program» praktiziert. Neben technischen Fragen ergibt sich auch eine Vielzahl an juristischen Fragen.

Aufgrund mangelnder Gesetzesgrundlage sind Onlinedurchsuchungen in vielen Ländern unzulässig, insbesondere im Hinblick auf die Privatsphäre der Betroffenen und den Datenschutz im Allgemeinen. Bei Onlinedurchsuchungen wird insbesondere an Täter gedacht, welche die den Behörden zur Überwachung der elektronischen Kommunikation zur Verfügung stehenden Mittel kennen. Jene Personen dürften sich kaum mit Gleichgesinnten über Telekommunikation austauschen. Es dürfte ihnen vielmehr gelingen, Vermögenswerte zur Terrorismusfinanzierung zu transferieren, ohne in überwachbarer Form zu kommunizieren. Somit ist es schwierig, Terroristen durch die Überwachung der Telekommunikation zu überführen, da sie darauf verzichten und Überweisungen mittels Kryptowährungen Vermögenswerte transferieren. Es ist jedoch nachgewiesen, dass Terroristen verdächtige Informationen, wie Anleitungen zum Bau von Bomben, auf ihren Computern speichern.

Auch Hawala-Banker sind schwierig zu überführen, da sie mit Kurieren zusammenarbeiten und ihre Geschäfte persönlich abwickeln. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Hawala-Banker eine Buchführung haben, um den Überblick über ihre Transaktionen zu behalten. Es ist denkbar, dass es Hawala-Banker gibt, die deren Buchführung auf Papier führen, jedoch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es zahlreiche Hawala-Banker gibt, die ihre Buchhaltung in elektronischer Form führen.

Es gibt introvertierte Täter, die ihre Pläne nicht mit Dritten besprechen. Aber auch diese Täter müssen ihre Transferrouten in aller Regel planen und vorbereiten, was heutzutage über das Internet geschieht. Es ist davon auszugehen, dass derartige Täter ihre Reisepläne und Routen auf ihren Geräten speichern, welche mittels einer Onlinedurchsuchung entdeckt werden könnte.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Onlinedurchsuchungen geeignet sind, den Vermögenstransfer zum Zweck der Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Gerne können Sie unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen bei weiteren Anliegen kontaktieren.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz sowie Notar in St. Gallen. Er ist ausserdem Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Mehr dazu finden Sie in Teichmann, F. (2019). Plädoyer für Onlinedurchsuchungen. Ius.Full, 2, 26–27.