Anhand von Urheberrechten können Dritte von der Nutzung eines geschützten Werkes ausgeschlossen werden. Zu beachten gilt allerdings, dass das Urheberrecht nicht über eine schrankenlose Gültigkeit verfügt. Von Relevanz ist dies insbesondere in Bezug auf die unzähligen Online-Plattformen, welche sich der Raubkopien und der unbefugten Weiterverbreitung von unter anderem Filmen und Musikdateien im Internet bedienen.
Zunächst ist ein Blick in das schweizerische Urheberrecht zu werfen. Dieses definiert urheberrechtlich geschützte Werke als «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben». Damit ein Werk geschützt werden kann, muss es sich um eine Ausdrucksform des menschlichen Geistes, folglich um eine geistige Schöpfung handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht man vom Ausdruck eines menschlichen Gestaltungswillens, etwas Neues zu kreieren, was es vorher noch nicht gab.
Im Zuge der vorausgesetzten Individualität eines Werkes gilt es, die Abhebung vom Üblichen und Alltäglichen zu unterstreichen. Die Anforderungen an die Individualität hängen jeweils vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht. Fraglich ist, ob der Schöpfer einen kreativen Input geleistet hat, oder ob eine andere Person mit derselben Aufgabenstellung das gleiche oder ein ähnliches Werk erschaffen würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein ähnliches Werk besteht.
Zu den Schranken des Urheberrechts ist zu sagen, dass dieses zeitlich auf 70 Jahre resp. bei Computerprogrammen auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers beschränkt ist. Eine weitere Einschränkung des Urheberrechtsschutzes findet sich im Bereich der Verwendung zum Eigengebrauch und des Rechts zur Erstellung von Kopien zum Eigengebrauch. Das Urheberrecht wird dabei insbesondere bei bereits veröffentlichten Werken zugunsten des Eigengebrauchs eingeschränkt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Software sowie Computerprogramme.
Das Recht am Werk umfasst einerseits zivilrechtlichen und andererseits strafrechtlichen Schutz. Aus zivilrechtlicher Sicht steht das Urheberpersönlichkeitsrecht nur dem/der rechtmässigen UrheberIn zu und kann nicht an einen Dritten übertragen werden. Es schützt den Urheber oder die Urheberin hinsichtlich seiner bzw. ihrer ideellen Beziehungen zu seinem oder ihrem Werk. So kann der/die UrheberIn unter anderem alleinig über die Vervielfältigung, Verbreitung oder das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes bestimmen. Dem Urheber oder der Urheberin stehen die Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage sowie die Klage auf Schadenersatz und gegebenenfalls auch die Klage auf Herausgabe des Gewinnes zur Verfügung. Aus strafrechtlicher Sicht bestehen Sanktionsmechanismen, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorsätzlich und unrechtmässig veröffentlicht, ändert oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder anderweitig verbreitet. Anders als bei zivilrechtlichen Klagen können fahrlässig handelnde Personen nicht strafrechtlich belangt werden. Bietet ein Nutzer oder eine Nutzerin ein Exemplar eines Werkes unberechtigterweise online zum Download an, so verstösst er oder sie gegen das Verbreitungsrecht des Urhebers oder der Urheberin. Hervorzuheben ist, dass es nur verboten ist, unrechtmässige Kopien weiter zu veräussern, das heisst Kopien ohne vorherige eigene Veräusserung oder Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin. Wird hingegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einen freigegebenen Ordner auf einer Internetplattform hochgeladen, liegt eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers/der Urheberin vor. Keine Verletzung liegt dagegen beim rechtmässigen Privatgebrauch vor. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird dabei auch keine zusätzliche Zustimmung des Urhebers benötigt.
InternetnutzerInnen sollten beim Herunterladen von digitalen Werken darauf achten, ob der Urheber oder die Urheberin die Weiterbenutzung gekennzeichnet hat oder die Vervielfältigung explizit verbietet. Um sicherzugehen, dass die Nutzung rechtmässig erfolgt, eignet sich dabei insbesondere eine Lizenzvereinbarung mit dem/der WerkeigentümerIn, welche das Nutzungsrecht überträgt. Sobald die Grenzen der rechtmässigen Nutzung überschritten wurden, greifen die Schutzrechte und der/die WerkeigentümerIn ist befugt, die Urheberrechtsverletzung anzuzeigen und auf zivilrechtlichem Weg allfällig einen Schaden einzuklagen. Damit rechtlichen Streitigkeiten ausgewichen werden kann, sollten Werke bspw. mit einem Copyright-Zeichen oder dem Namen des Urhebers/der Urheberin klar gekennzeichnet werden.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Tasdemir, K. (2020). Piraterie im Zeitalter der Digitalisierung – Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet. ZRFC, 15(1), 37-42.