Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Unzulässigkeit von Onlinedurchsuchungen in der Schweiz. Vor allem werden die gesetzgeberischen Bemühungen kritisch analysiert und unter anderem werden die neuen Art. 269 und Art. 270bis StPO diskutiert. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M., Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen.
Im Folgenden wird aufgezeigt, weshalb Onlinedurchsuchungen im Strafverfahren zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten in der Schweiz zurzeit nicht möglich sind. Es ist fragwürdig, ob man Onlinedurchsuchungen, also die Durchsuchung von Datenverarbeitungssystemen ohne Wissen des Betroffenen, für die Strafverfolgung überhaupt notwendig sind. Es existiert schliesslich auch eine Vielzahl an anderen Ermittlungsinstrumente. Hierzu zählen beispielsweise die Durchsuchung oder die verdeckte Ermittlung, jedoch können diese Instrumente in bestimmten Fällen an ihre Grenzen stossen. Häufig nutzen Täter neue technische Möglichkeiten und sind den Ermittlungsbehörden sowie dem Gesetzgeber somit einen Schritt voraus. Sie greifen beispielsweise auf verschlüsselte Kommunikationsformen zurück, weshalb Art. 269 StPO eingeführt wurde.
Es wurden für diesen Artikel 20 illegale Finanzdienstleister sowie 18 Präventionsexperten zu den Methoden der Finanzierung des Terrorismus befragt. Es konnte festgestellt werden, dass es sich bei Terrorismusfinanzierern zunehmend um intelligente und gebildete Täter handelt, welche über komplexe Vorgehensweisen verfügen. Sogenannte «einsame Wölfe» unterhalten sich insbesondere mit Komplizen nicht über ihre Taten. Somit sind sie auch kaum über Telefonüberwachungen oder verdeckten Ermittlungen zu überführen. Geräte von ihnen könnten zwar beschlagnahmt werden, dies würde aber eine Warnung für die Täter sein.
Onlinedurchsuchungen sind in der Schweiz derzeit nicht möglich, da diese gewisse Freiheitsrechte der Betroffenen berühren und die gesetzliche Grundlage unabdingbar ist. Schlussendlich sollten rechtsstaatliche Prinzipien nicht unterwandert werden. Die Freiheitsrechte werden unter anderem durch Regelungen im Strafgesetzbuch, insbesondere durch Art. 179bis–179quater, geschützt. Das Abhören und Aufzeichnen von nicht öffentlichen Gesprächen werden vor allem geschützt.
Für Onlinedurchsuchungen ist damit zwingend eine Bewilligung erforderlich. Es stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen derartige Bewilligungen erteilt werden sollen. Es steht ein Grundsatz fest, gemäss welchem der Eingriff je schwerer wiegt, desto privater der Raum der betroffenen Person ist. Es ist folglich zwischen öffentlichem und privatem Raum zu unterscheiden. Öffentlich sind in erster Linie alle Vorgänge, welche von Dritten ohne besondere Anstrengung zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen oder Anliegen können Sie gerne unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kontaktieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz. Des Weiteren ist er als Notar in St. Gallen tätig und als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2020). Onlinedurchsuchungen in der Schweiz. In: Bertel, R. (Hrsg.). Kriminalistik und Kriminologie in der VUCA-Welt – Herausforderungen, Entwicklungen und Perspektiven. Rothenburg / Oberlausitz: Hochschule der sächsischen Polizei.