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Onlinedurchsuchungen in Österreich

Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind des Öfteren technologischen Themen wie diesen konfrontiert. Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der Zulässigkeit von Onlinedurchsuchungen in Österreich und wurde in der Zeitschrift ius.full veröffentlicht. Geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen.

Da Onlinedurchsuchungen ein wertvolles Instrument für Ermittler darstellen können, war in Österreich folglich eine Ergänzung der Strafprozessordnung (Ö-StPO) geplant. Es wurde ein Ministerialentwurf entworfen, der es erlaubt, Nachrichten zu überwachen, welche über das Computersystem übermittelt werden. Es ist anzumerken, dass dieser Entwurf deutlich weniger weit ging, als für eine Onlinedurchsuchung nötig gewesen wäre. Es sah schlussendlich nur die Überwachung von Nachrichten vor, und nicht das Durchsuchen des Geräts.

Ausserdem stellt sich die Frage, ob ein Absatz des Ministerialentwurfes überhaupt technisch umsetzbar ist. Jener besagt, dass das Überwachungsprogramm ausschliesslich jene Daten erfassen soll, die im Weg eines Computersystems übermittelt und empfangen werden, sowie jene Daten, die Rückschlüsse auf die Namen oder die sonstigen Identifizierungsmerkmale der Inhaber der an der Nachrichtenübermittlung beteiligten Computersysteme erlauben. Das Abfangen von Informationen setzt eine gewisse Tiefe des Eingriffs in eine Datenverarbeitungslage voraus. Es wäre sehr wünschenswert, nur gewisse gewünschte Daten abzufangen. Dies ist aus technischer Sicht jedoch sehr schwierig umzusetzen.

Weiter müsste überprüft werden, ob Onlinedurchsuchungen auch mit der österreichischen Verfassung kongruent sind. Hier in diesem Beitrag wird insbesondere auf die Kongruenz von Onlinedurchsuchungen mit dem Staatsgrundgesetz (StGG) eingegangen, da es neben diesem Gesetz auch weitere zahlreiche Gesetze wie das Bundesverfassungsgesetz vorhanden sind. In Art. 5 StGG ist die Unverletzlichkeit des Eigentums festgehalten, was insbesondere im Hinblick auf die mit Onlinedurchsuchungen verbundenen Eingriffe der Ermittlungsbehörden auf die Geräte der Betroffenen problematisch sein könnte.

Zudem wird in Art. 10 StGG festgehalten, dass das Briefgeheimnis nicht verletzt werden darf. Dies ist mit Onlinedurchsuchungen gleich zu behandeln. Nach Art. 135 Abs. 1 ö-StPO ist die Beschlagnahme von Briefen zulässig, sofern sie zur Aufklärung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlich begangenen Straftat erforderlich ist und die betroffene Person bereits in Haft oder zur Fahndung ausgeschrieben ist. Konklusiv kann gesagt werden, dass die ursprünglich vorgesehene systematische Einordnung des Ministerialentwurfs unter Wahrung der ausgeführten Verhältnismässigkeit sinnvoll wäre. Bei weiteren Fragen oder Anliegen können Sie gerne unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen und Zürich kontaktieren.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt in der Schweiz sowie als Notar in St. Gallen tätig. Ausserdem leitet er in Dubai, London und Liechtenstein Beratungsgesellschaften.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2018). Onlinedurchsuchungen in Österreich. Ius.full, 6, 204–205.