Unsere Rechtsanwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen beschäftigen sich täglich mit strafrechtlichen Aspekten. Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der Zulässigkeit von Onlinedurchsuchungen in Liechtenstein und wurde in der Zeitschrift ius.full veröffentlicht. Geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen.
Onlinedurchsuchungen sind bedeutsam im Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus. Mittels geeigneter Software ist es für Ermittler möglich, Computer über das Internet zu durchsuchen. Betroffene merken in der Regel nichts von dieser Zwangsmassnahme. Deswegen ist eine verdeckte Überwachung der Aktivitäten, aber auch eine Durchsuchung der abgespeicherten Inhalte, möglich. Insbesondere im Kampf gegen den Terrorismus sind solche Massnahmen von zentraler Bedeutung.
Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation ist in Art. 103 der Strafprozessordnung des Fürstentums Liechtenstein (FL-StPO) geregelt. Nach diesem Artikel ist die Anordnung der Überwachung und die Aufzeichnung des Inhalts der elektronischen Kommunikation nur dann zulässig, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass durch diese Zwangsmassnahme eine vorsätzlich begangene Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, gefördert wird. Der Inhaber der Kommunikationsanlage muss entweder selbst verdächtig sein oder mit Personen in Verbindung stehen, welche sich bei ihnen aufhalten und die Anlage nutzen bzw. über die Anlage mit ihm Kontakt aufnehmen.
Allerdings stellt Art. 103 FL-StPO keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Onlinedurchsuchungen dar. Es regelt nämlich nur die Überwachung der elektronischen Kommunikation und deren Aufzeichnungen. Dieser Artikel nimmt ausdrücklich Bezug auf die Überwachung der elektronischen Kommunikation und deren Aufzeichnung. Dadurch ist keineswegs das Durchsuchen von Datenträgern abgedeckt. Es stellt sich somit die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Täter nicht kommuniziert, sondern nur Daten auf seinem Gerät speichert.
Art. 91a ff. FL-StGB regelt Haus- und Personendurchsuchungen. Diese stellen jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Onlinedurchsuchungen dar. Im Besonderen sieht Art. 3 Abs. 1 FL-StPO eine vorgängige Vernehmung des Betroffenen vor. Auf diese Vernehmung kann nach Art. 93 Abs. 2 FL-StPO verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine besonders berüchtigte betroffene Person handelt. Onlinedurchsuchungen sind im Wesentlichen geheim und schliessen eine vorgängige Vernehmung und Ankündigung der Durchsuchung aus. Eine Onlinedurchsuchung würde sich mit dem Wissen des Betroffenen erübrigen.
Ein weiteres Hindernis für Onlinedurchsuchungen ergibt sich aus Art. 95 Abs. 3 FL-StPO. Der Betroffene hat demnach das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Hiervon darf auch nur abgesehen werden, wenn von einer Gefahr im Verzug abgesehen wird. Dies scheint mit der Onlinedurchsuchung somit auch unvereinbar zu sein. Bei Fragen zu Themen wie diesen können Sie gerne unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen und Zürich kontaktieren.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen. Ausserdem ist er als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein sowie als Lehrbeauftragter in verschiedenen Universitäten im In- und Ausland tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2018). Onlinedurchsuchungen in Liechtenstein. Ius.full, 5, 156–158.